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Recht

Infektionsschutzgesetz

Corona-Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheitsberufen

Stefanie Schoenen

25.3.2022

Mein Mitarbeiter möchte sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Was bedeutet das für mich und meine Praxis? Muss ich ihn jetzt kündigen? Diese und weitere Fragen stellen sich aktuell vielen Praxisinhabern rund um die seit dem 15.03.2022 geltende Immunitätsnachweispflicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.*

Seit dem 16.03.2022 dürfen nur noch Personen mit einem Immunitätsnachweis in Praxen tätig sein. Jeder muss also nachweisen, dass er vollständig geimpft oder genesen ist.** Alternativ muss ein ärztliches Zeugnis vorliegen, wonach aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung gegen SARS-CoV-2 nicht möglich ist. Dies hat der Gesetzgeber in § 20a Infektionsschutzgesetz geregelt. Der entsprechende Immunitätsnachweis muss der ­Leitung der Praxis, also Ihnen als Praxisinhaber, vorgelegt werden.

Für wen gilt die Immunitätsnachweispflicht?

Die Immunitätsnachweispflicht gilt für das gesamte medizinische Personal, aber auch für alle weiteren in Ihrer Praxis tätigen Personen wie Reinigungskräfte oder Hausmeister. Sie gilt unabhängig von Art und Dauer der Tätigkeit in Ihrer Praxis und umfasst zum Beispiel auch Praktikanten, selbst wenn sie minderjährig sind. Ausnahmen können ausschließlich für Personen vom Gesundheitsamt akzeptiert werden, die keinerlei Kontakt zu Patienten und Ihren weiteren Mitarbeitern haben. Ein Beispiel könnte eine Reinigungskraft sein, die ausschließlich nachts in Ihrer Praxis tätig ist. In diesem Fall müssen Sie das Gesundheitsamt aber dennoch informieren, falls Ihnen kein Immunitätsnachweis vorgelegt wurde.

Wichtig ist, dass auch Sie als Praxisinhaber der Immunitätsnachweispflicht unterliegen. Im Falle einer Kooperation wie einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft gilt die Immunitätsnachweispflicht folglich für alle Praxisinhaber (> Praxismanagement).

Welche Pflichten habe ich als Praxisinhaber?

Ihre Mitarbeiter mussten Ihnen bis zum Ablauf des 15.03.2022 den Immunitätsnachweis vorlegen. Hat Ihnen einer Ihrer Mitarbeiter bis dahin keinen Immunitätsnachweis vorgelegt, müssen Sie das für Sie zuständige Gesundheitsamt unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und somit möglichst schnell, informieren. Sie dürfen diesem auch die personenbezogenen Daten des Mitarbeiters übermitteln. Da der Gesetzgeber Sie hierzu ausdrücklich verpflichtet, verstoßen Sie bei der Weitergabe der personenbezogenen Daten nicht gegen den Datenschutz. Sie müssen auch keine Einwilligung Ihres Mitarbeiters einholen. Falls Ihnen kein Immunitätsnachweis vorgelegt wurde, sollten Sie sich dies von Ihrem Mitarbeiter schriftlich bestätigen lassen.

Bei geringsten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Immunitätsnachweises kann ich Ihnen nur anraten mit Ihrem Mitarbeiter zu sprechen und etwaige Ungereimtheiten zu klären. Kann der Mitarbeiter Ihre Zweifel nicht ausräumen, müssen Sie das Gesundheitsamt unverzüglich informieren. Ansonsten droht Ihnen je Mitarbeiter ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro.

Im Gesetz steht zwar nicht ausdrücklich, dass Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter nach dem Immunitätsnachweis fragen müssen. Jedoch sind Sie aufgrund Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber verpflichtet, sich bei den in Ihrer Praxis tätigen Personen nach dem Immunitätsnachweis zu erkundigen. Zudem sollten Sie Ihre bisher nicht (vollständig) geimpften Mitarbeiter über die Vorteile und Risiken der SARS-CoV-2-Impfung umfangreich aufklären. Die Information und Aufklärung Ihrer Mitarbeiter sollten Sie aus Beweisgründen in der Personalakte dokumentieren (> Medizinrecht).

Bereits seit März 2020 dürfen Sie als Praxisinhaber nur noch Mitarbeiter neu einstellen, die gegen Masern geimpft oder immun sind. Seit dem 16.03.2022 gilt dies nun auch für den Immunitätsnachweis gegen SARS-CoV-2. Beschäftigen Sie seit dem 16.03.2022 einen neuen Mitarbeiter, muss Ihnen der Immunitätsnachweis vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt werden. Eine Neueinstellung von Personen ohne Immunitätsnachweis ist somit nicht mehr zulässig. Vor Unterschrift eines Arbeitsvertrags mit einem neuen Mitarbeiter müssen Sie sich somit einen Immunitätsnachweis vorlegen lassen.

Welche Konsequenzen drohen mir oder meinem Mitarbeiter gegebenenfalls?

Liegt ein Immunitätsnachweis nicht vor, kann das Gesundheitsamt Ihren Mitarbeiter auffordern, diesen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Zudem kann es bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises eine ärztliche Untersuchung anordnen. Kommt Ihr Mitarbeiter dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gesundheitsamt Ihrem Mitarbeiter untersagen, Ihre Praxis zu betreten und dort tätig zu werden. Dies wird als Betretungs- und Tätigkeitsverbot bezeichnet und bedeutet, dass der Mitarbeiter nicht mehr weiterarbeiten darf und Sie ihn auch nicht weiter beschäftigen dürfen. In diesem Fall müssen Sie den Mitarbeiter freistellen. Im Gegenzug sind Sie nicht mehr verpflichtet, das Gehalt zu zahlen.

Informieren Sie Ihren Mitarbeiter unbedingt darüber, dass im Falle einer Freistellung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld drohen kann.

Wichtig ist, dass ein rechtliches Vorgehen Ihres Mitarbeiters gegen die Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes durch das Gesundheitsamt keine „aufschiebende Wirkung“ hat. Die Anordnung gilt also weiterhin, auch wenn Ihr Mitarbeiter gegen das Verbot rechtliche Schritte einleitet, wie Widerspruch oder Klage.

Melden Sie einen fehlenden Immunitätsnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder beschäftigen Sie einen Mitarbeiter trotz Betretungs- und Tätigkeitsverbot, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn Sie einen ­Mitarbeiter nach dem 16.03.2022 neu einstellen, der Ihnen keinen Immunitätsnachweis vorgelegt hat. Dies kann für Sie jeweils eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro bedeuten.

Wird Ihr Mitarbeiter trotz Betretungs- und Tätigkeitsverbot in Ihrer Praxis tätig, droht diesem zusätzlich eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro.

Ist eine Weiterarbeit nach dem 16.03.2022 trotzdem möglich?

Die spannende Frage, ob Sie Ihren Mitarbeiter in der Zeit bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes über ein Betretungs- und Tätigkeitsverbotes weiter in Ihrer Praxis arbeiten lassen dürfen, stellen sich viele Ärzte. In Anbetracht der aktuellen Arbeitsbelastung der Gesundheitsämter ist davon auszugehen, dass die Entscheidung nicht innerhalb weniger Tage ergehen wird. Dies haben einige Gesundheitsämter bereits bestätigt.

Das Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich. Das Bundesministerium für Gesundheit hat bereits in den Medien erklärt, dass Mitarbeiter weiterarbeiten dürfen, bis das Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw. Tätigkeits­verbot ausgesprochen hat (> Gesundheitssystem).

Darauf können Sie sich berufen und müssen Ihren Mitarbeiter nicht sofort freistellen. Im Übrigen haben einzelne Bundesländer zu erkennen gegeben, die Maßnahmen zur Impfpflicht noch nicht ab Mitte März 2022 umzusetzen.

Ein ungeimpfter Mitarbeiter passt nicht mehr ins Team – kann ich ihn sofort kündigen?

Nein, sofort fristlos kündigen können Sie ihn nicht. Weigert sich Ihr Mitarbeiter einen Immunitätsnachweis vorzulegen, kommen zunächst mildere arbeitsrechtliche Schritte in Betracht. Im ersten Schritt sollten Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Hierin müssen Sie das konkrete Fehlverhalten, also die Nichtvorlage des Immunitätsnachweises, genau beschreiben. Des Weiteren müssen Sie den Mitarbeiter davor warnen, dass er im Wieder­holungsfalle, also wenn er weiterhin keinen Immunitätsnachweis vorlegt, mit arbeitsrechtlichen Schritten rechnen muss. Dies könnte im letzten Schritt der Ausspruch einer Kündigung sein.

Alternativ können Sie versuchen, eine gemeinsame Lösung mit Ihrem Mitarbeiter zu finden. Hierfür ist ein Aufhebungsvertrag das geeignete Mittel. In einem solchen Vertrag können Sie – sofern Ihr Mitarbeiter und Sie beide einverstanden sind – die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort oder auch zu einem späteren Zeitpunkt vereinbaren. In der Regel einigt man sich auf die Zahlung einer Abfindung. Üblich ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr in Ihrer Praxis.

Wie oft muss der Immunitätsnachweis vorgelegt werden?

Zunächst musste der Immunitätsnachweis Ihnen einmalig bis zum 15.03.2022 vorgelegt werden. Zu beachten ist, dass der vollständige Impfschutz sowie der Genesenenstatus nur für einen bestimmten Zeitraum gilt, der sich ändern kann. Ist der aktuelle Nachweis nicht mehr gültig, müssen Ihnen Ihre Mitarbeiter innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Immunitätsnachweis vorlegen. Sie sollten sich das Datum der letzten Impfung bzw. der Genesung in der Personalakte notieren. Zudem sollten Sie Ihre Mitarbeiter rechtzeitig darauf hinweisen, dass Ihnen ein neuer Immunitätsnachweis vorgelegt werden muss. Legt Ihnen der Mitarbeiter keinen neuen Immunitätsnachweis vor oder haben Sie an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit Zweifel, gilt auch hier: melden Sie dies dem Gesundheitsamt unverzüglich.

Muss auch der Praxisinhaber einen Immunitätsnachweis vorlegen?

Das Gesundheitsamt kann auch von Ihnen als Praxisinhaber und als eine somit ebenfalls in der Praxis tätigen Person verlangen, einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Zweifelt das Gesundheitsamt an der Echtheit des Nachweises oder an der inhaltlichen Richtigkeit Ihres Nachweises, kann es auch bei Ihnen als Praxisinhaber eine ärztliche Untersuchung anordnen.

Übrigens kann das Gesundheitsamt von Ihnen auch verlangen, ihm mitzuteilen, wie viele von Ihren Mitarbeitern gegen SARS-CoV-2 geimpft sind. Die Daten müssen Sie ihm dann allerdings nur in anonymisierter Form übermitteln.

Müssen meine Mitarbeiter und ich uns weiterhin testen?

Ja, auch wenn Sie vollständig geimpft oder genesen sind, müssen Sie sich wie Ihre geimpften und genesenen Mitarbeiter dennoch weiterhin – aktuell mindestens zweimal pro Kalenderwoche – testen. Ein Antigentest zur Eigenanwendung ist für Geimpfte und Genesene ausreichend.

Nicht immunisierte Personen mit einer Kontraindikation gegen eine Impfung und Ungeimpfte müssen sich weiterhin täglich testen lassen. Anders als für geimpfte und genesene Mitarbeiter genügt jedoch kein Selbsttest zur Eigenanwendung. Im Übrigen dürfen Sie und Ihre Mitarbeiter in jedem Fall nur in der Praxis erscheinen, wenn Sie asymptomatisch sind.

* Bitte berücksichtigen Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen während der Pandemie ständig ändern und der Artikel auf dem Stand 14.02.2022 beruht.
** Wann jemand als vollständig geimpft bzw. als genesen gilt, finden Sie in § 2 Nr. 3 und Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

FAZIT: Auch wenn die Überprüfung des Immunitätsnachweises Ihrer Mitarbeiter mit Aufwand und gegebenenfalls Diskussionen verbunden ist, kann ich Ihnen nur dringend anraten, die oben dargestellten Regelungen einzuhalten. Ansonsten müssen Sie und Ihre Mitarbeiter mit Bußgeldern rechnen. Will sich Ihr Mitarbeiter trotz erfolgter Aufklärung und Beratung nicht impfen lassen, sollten Sie eventuell versuchen, das Arbeitsverhältnis – auch im Sinne des Praxisfriedens – einvernehmlich zu beenden.

Die Autorin

Stefanie Schoenen
Rechtsanwältin
50939 Köln

ra@schoenen.cologne

Bildnachweis: Privat

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