Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Ärztinnen müssen alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis erbringen, dass sie in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Bei Nichterfüllung sieht der Gesetzgeber Sanktionen vor.
Folgende gesetzliche Regelungen bilden die Grundlage der ärztlichen Fortbildungspflicht.
Fortbildungspflicht nach dem Sozialrecht
Alle niedergelassenen Vertragsärzte, angestellten Ärzte eines Vertragsarztes oder eines Medizinischen Versorgungszentrums, Belegärzte nach § 121 Abs. 2 SGB V sowie ermächtigte Ärzte nach § 116 SGB V müssen regelmäßig an von Ärztekammern anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. In einem Zeitraum von 5 Jahren müssen unabhängig vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit mindestens 250 Punkte erworben werden. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Zum Nachweis stellt die jeweilige Ärztekammer ein Fortbildungszertifikat aus. Der Nachweis muss anschließend gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden.
Geregelt ist die Pflicht zur fachlichen Fortbildung in § 95d Abs. 1 SGB V: „Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.“
Die Fortbildungspflicht aller Fachärzte und -ärztinnen, die ausschließlich an Hochschulkliniken, Plankrankenhäusern oder Krankenhäusern mit einem Versorgungsvertrag angestellt sind, ist dagegen geregelt in § 136b SGB V. Der Fortbildungsnachweis muss hier nicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden, sondern gegenüber dem jeweiligen Krankenhaus.
Fortbildungssatzung und Fortbildungsordnung
Die Heilberufe- und Kammergesetze bilden die rechtliche Grundlage für die entsprechende Satzung der jeweiligen Landesärztekammer (Fortbildungssatzung/Fortbildungsordnung), in welcher detaillierte Bestimmungen zur Fortbildungspflicht enthalten sind. Die Fortbildungssatzungen oder -ordnungen der Landesärztekammern basieren sowohl strukturell als auch inhaltlich auf der (Muster-)Fortbildungsordnung der Bundesärztekammer.
Berufsrechtliche Regelungen
Gemäß § 4 der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer (MBO-Ä) bzw. der entsprechenden Regelung in den Berufsordnungen der Ärztekammern müssen sich Ärzte und Ärztinnen, die ihren Beruf ausüben, in dem Umfang beruflich fortbilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist. Auf Verlangen muss ihre Fortbildung gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat nachgewiesen werden.
Einzelfragen zur Fortbildungspflicht
Folgende Einzelfragen stellen sich im Zusammenhang mit der Fortbildungspflicht:
Wann beginnt und wann endet der Fünfjahreszeitraum?
Der Fünfjahreszeitraum beginnt immer mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit oder mit dem Beginn der Anstellung. Er endet nach Ablauf von 5 Jahren, außer bei einem Ruhen der Zulassung oder einer Verlängerung des Nachweiszeitraums. Ruht die Zulassung, wird der Fünfjahreszeitraum für die Dauer des Ruhens unterbrochen (§ 95d Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB V), denn während dieser Zeit unterliegt der Vertragsarzt bzw. die Vertragsärztin nicht der Fortbildungspflicht. Ebenfalls bei einer Verlängerung des Nachweiszeitraums verschiebt sich das Ende des Fünfjahreszeitraums entsprechend nach hinten. Erst wenn die vertragsärztliche Tätigkeit für mindestens 3 Jahre vollständig unterbrochen wird, beginnt der Fünfjahreszeitraum mit Wiederaufnahme der Tätigkeit neu.
Vorübergehende Nichtausübung bei Angestellten
Übt ein angestellter Arzt seine Beschäftigung bis zu einer Dauer von maximal 3 Monaten nicht aus, unterbricht dies den Fortbildungszeitraum nicht (§ 95d Abs. 5 Satz 3 SGB V). Übt ein angestellter Arzt dagegen die Beschäftigung länger als 3 Monate nicht aus, muss die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten verlängern.
Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit
Im Falle von Schwangerschaft, Entbindung, Erziehungszeiten oder auch bei Krankheit stellen zugelassene Vertragsärztinnen oder ermächtigte Ärztinnen ihre Tätigkeit oftmals vorübergehend ein. Auch hier besteht die Möglichkeit, das Ruhen der Zulassung oder der Ermächtigung zu beantragen. Alternativ kann ein formloser Antrag auf Verlängerung des Nachweiszeitraums gestellt werden. Dabei können jedoch nur Zeiträume berücksichtigt werden, in denen die vertragsärztliche Tätigkeit länger als 3 Monate am Stück nicht ausgeübt werden konnte.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von 12 Monaten vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall wird der Fortbildungszeitraum um die Fehlzeit entsprechend verlängert.
Was gilt bei Fachärzten und -ärztinnen in Kliniken?
Bei Fachärzten, die in der Klinik tätig sind, verlängert sich der Fünfjahreszeitraum um die entsprechenden Fehlzeiten, wenn eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei der Ärztekammer eingereicht wird.
Was gilt bei angestellten Ärzten und Ärztinnen?
Für angestellte Ärzte regelt § 95d Abs. 5 SGB V, dass § 95d Abs. 1 und 2 SGB V entsprechend für angestellte Ärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums oder Vertragsarztes gelten:
„Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als 3 Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern.“
Verspätete Erbringung des Fortbildungsnachweises
Wird der Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbracht, besteht zwar die Möglichkeit, die Fortbildung innerhalb von 2 Jahren nachzuholen. Während dieses Nachholzeitraums wird jedoch das zu zahlende Honorar für die ersten 4 Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 % gekürzt. Ab dem darauffolgenden Quartal erfolgt sogar eine Kürzung um 25 % (§ 95d Abs. 3 Satz 2 SGB V). Die Honorarkürzung endet erst nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wurde (§ 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V). Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass disziplinarrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden, die eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen.
Wird der Fortbildungsnachweis innerhalb des zweijährigen Nachholzeitraums nicht erbracht, muss damit gerechnet werden, dass unverzüglich die Entziehung der Zulassung beantragt wird.
Was gilt bei Angestellten?
Die genannten Rahmenbedingungen greifen auch für Ärzte, die beispielsweise in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt angestellt sind. Allerdings ist dann das anstellende MVZ oder der anstellende Vertragsarzt für die Erbringung der Nachweise verantwortlich. Kommt der angestellte Arzt seiner Pflicht nicht nach, haftet der Arbeitgeber, indem dessen gesamtes Honorar gekürzt wird. Als Arbeitgeber sollte man deshalb penibel auf die Einhaltung der Nachweispflicht bei seinen Angestellten achten.
Bei ermächtigten oder angestellten Ärzten wird im Zweifel der Widerruf der Ermächtigung oder der Anstellungsgenehmigung beantragt, wenn die Fortbildungspunkte nicht spätestens innerhalb der zweijährigen Nachholfrist erworben wurden.
Die Autorin
Pia Nicklas
Wirtschaftsjuristin
Juristische Texterstellung
und Textredaktion
90766 Fürth