Ein Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium sieht vor, dass Hausärzte und Pflegeeinrichtungen die antiviralen Anti-COVID-Medikamente Paxlovid und Lagevrio bevorraten und abgeben dürfen. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) lehnt das mit deutlichen Worten ab.
Ein aktueller Referentenentwurf für die geplante Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung öffnet eine Hintertür für das ärztliche Dispensierrecht, zumindest mit den COVID-19-Medikamenten Paxlovid und Lagevrio. Er sieht vor, dass hausärztlich tätige Ärzte die Möglichkeit zur Bevorratung und Abgabe dieser antiviralen Arzneimittel erhalten. Auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen soll eine Bevorratung und Abgabe an die Bewohner der Einrichtung auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung ermöglicht werden. Entsprechend drastisch ist die Stellungnahme der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: „Die ABDA lehnt die Überlegung, Arzneimittel außerhalb des eingespielten und sicheren Vertriebswegs über die Apotheken abgeben zu lassen, aus grundsätzlichen Erwägungen strikt ab“, heißt es in einer Stellungnahme der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Der Bundesärztekammer (BÄK) geht der Entwurf hingegen nicht weit genug, wie es in einer aktuellen Stellungnahme des Ärzteverbandes heißt.
Die BÄK unterstützt zwar die mit dem Entwurf verbundene Intention einer direkten Bevorratung und Abgabe antiviraler Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Patienten. Es hat sich schon in den vorhergehenden Pandemiewellen gezeigt, so die BÄK weiter, dass gerade durch eine schnelle und suffiziente Behandlung im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung eine entscheidende Entlastung des Gesundheitswesens ermöglicht wird. Zudem konnte und wird auf diesem Weg eine Vielzahl von ansonsten resultierenden stationären und zum Teil intensivmedizinischen Behandlungen vermieden. Daher ist die mit dem Entwurf verbundene Einführung eines Dispensierrechtes für zugelassene antivirale Arzneimittel auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der bisherigen Pandemiebewältigung ein wichtiger Schritt.
Vermeidbare Verzögerungen und unsinnige Befristung
Allerdings sollte das in diesem Zusammenhang geplante Recht zur Bevorratung und Abgabe der vom Bund beschafften zugelassenen antiviralen Arzneimittel von Beginn an auch auf alle Fachärzte, die COVID-19-Patienten behandeln, erweitert werden. Da eine Einnahme dieser Arzneimittel so schnell wie möglich nach Auftreten der ersten Symptome erfolgen sollte, würde eine Rückverweisung an die hausärztlich tätigen Ärzte zu einer vermeidbaren Verzögerung der Behandlung führen. Gerade bei der Anwendung antiviraler Medikamente sind vielfach weitere Erkrankungen und Einschränkungen insbesondere chronisch kranker Patienten zu berücksichtigen. Viele der Patienten befinden sich zudem neben der hausärztlichen auch in einer kontinuierlichen, dauerhaften fachärztlichen Behandlung.
Die Befristung der Vergütung im Sinne des neu geplanten § 4b Abs. 1a S. 3 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung auf den 30. September 2022 erscheint vor dem Hintergrund der Fristen in der Monoklonale-Antikörper-Verordnung sowie der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung als nicht sachgerecht. Hier ist eine angemessene Ausweitung der Befristung angezeigt.
Referentenentwurf Bundesgesundheitsministerium August 2022
Pressemitteilung: Bundesärztekammer, August 2022
Stellungnahme der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. August 2022