Ziel der in den Mutterschaftsrichtlinien festgelegten Schwangerenvorsorge ist die konsequente ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und der Entbindung. Dieser Beitrag informiert darüber, welche Leistungen durch die Vorsorgeuntersuchungen abgedeckt sind und welche ggf. zusätzlich berechnungsfähig sind.
Die Überwachung der Schwangerschaften zum Zwecke der Vorsorge gibt es schon seit über 100 Jahren. Im Laufe der Zeit wurden hierfür Richtlinien eingeführt, sodass aktuell die Schwangerschaftsvorsorge nach den Mutterschaftsrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgenommen wird. Diese Richtlinien gelten zwar nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch kann man sich im Bereich der Privatmedizin sehr gut an diesen Richtlinien orientieren. Die Original-Mutterschaftsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses finden sich unter: http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/.
Der gesetzliche Anspruch
In Deutschland hat jede Schwangere einen gesetzlichen Anspruch auf ausreichende medizinische Untersuchung und Beratung. Die Kosten hierfür werden von den zuständigen Krankenkassen übernommen. Bei gesetzlich Krankenversicherten von den gesetzlichen Krankenkassen, bei privat Versicherten von den Privatkrankenkassen. Erhalten Schwangere Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, so übernimmt das Sozialamt die Kosten der Schwangerenvorsorge. Berufstätige Schwangere müssen von der Arbeit freigestellt werden, ohne dass ihnen dadurch ein Verdienstausfall entsteht. Dadurch sollen mögliche Gefahren für Mutter und Kind rechtzeitig erkannt und abgewendet bzw. behandelt werden. Risikoschwangerschaften und Risikogeburten sollen damit ebenfalls frühzeitig erkannt werden.
Die Untersuchungen
Die Erstuntersuchung mit Feststellung der Schwangerschaft sollte so bald wie möglich nach Ausbleiben der Regelblutung und positivem Schwangerschaftstest stattfinden. Sie umfasst zu allererst die ausführliche Anamnese. Dazu gehören neben der Eigenanamnese auch die Schwangerschaftsanamnese, die Arbeits- und Sozialanamnese. Darauf folgt die körperliche Untersuchung und die gynäkologische Untersuchung. Letztere schließt die Ultraschalluntersuchung, die Urin- und Blutuntersuchung sowie die Untersuchung auf eine genitale Chlamydia-trachomatis-Infektion ein. Die Blutuntersuchung beinhaltet neben dem Blutbild auch die Bestimmung der Blutgruppen mit Rhesusfaktor und den Antikörpersuchtest, ggf. mit Bestimmung der Spezifität und des Titers. Da der Gestationsdiabetes (GDM) eine der häufigsten Schwangerschaftskomplikationen in Deutschland ist, wird zwischen der 24. und der 28. Schwangerschaftswoche (SSW) ein Suchtest zur Früherkennung eines GDM durchgeführt. Die Folgeuntersuchungen finden in Abhängigkeit vom jeweiligen Befund bis zur 32. SSW alle vier Wochen statt. Danach wird der Rhythmus auf einen 2-wöchigen und ggf. auch kürzeren Abstand reduziert.
Die Schwangerschafts-Sonografien
Die Ultraschalluntersuchungen im Zuge der Geburtshilfe sind nach der GO-Nr. 415 zu berechnen. Die Häufigkeit der Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft ist im Zuge der privaten Krankenversicherung (PKV) mengenmäßig nicht begrenzt. Sie richtet sich jedoch im Grunde auch bei privat versicherten Frauen nach den Mutterschaftsrichtlinien: Das erste Ultraschall-Screening zwischen der 9. und dem Ende der 12. SSW, dann zwischen der 19. und der 22. SSW sowie zwischen der 29. und der 32. SSW. Liegen Komplikationen oder mögliche Entwicklungsstörungen vor, so sind auch häufiger Sonografien durchzuführen und abzurechnen. Die Angabe einer Begründung im Zuge der Rechnungsstellung ist hier hilfreich, damit es nicht zu Rückfragen seitens der PKV kommt. Ab der 28. SSW erfolgt während der Vorsorgeuntersuchungen auch die CTG-Kontrolle.
Beratungen
Beratungen nach den GO-Nrn. 1 und 3 sind im Zuge der Geburtshilfe nicht neben den Schwangerenvorsorgeuntersuchungen berechnungsfähig. Jedoch sind diese Beratungsgebühren für die vielen (teils auch telefonischen) Beratungen, die außerhalb der Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden, durchaus zu berechnen. Im Falle der Feststellung eines Gestationsdiabetes oder einer Präeklampsie wäre auch die GO-Nr. 34 für die eingehende Erörterung zu berechnen. Sind zusätzlich zu der reinen Schwangerschaftsbetreuung weitere therapeutische und soziale Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, ist an die Berechnung der Gebühr nach GO-Nr. 15 zu denken. Im Zusammenhang mit der Berechnung der GO-Nr. 15 ist zu beachten, dass diese insgesamt nur einmal im Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) berechnungsfähig ist.
Zu Beginn der Schwangerschaft sollte eine Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors (falls noch nicht bekannt) sowie die Durchführung eines Antikörpersuchtests erfolgen, um gegebenenfalls eine Blutgruppenunverträglichkeit zwischen der Mutter und ihrem Kind frühzeitig festzustellen. Der Antikörpersuchtest wird zwischen der 24. und 27. Schwangerschaftswoche wiederholt, um zu überprüfen, ob in der Zwischenzeit eine Blutgruppenunverträglichkeit aufgetreten ist.
In den nachfolgenden Tabellen sind die Abrechnungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den weiteren Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen dargestellt.
Die tokografische Untersuchung ist nach GO-Nr. 1001 berechnungsfähig und wird zur Aufzeichnung der Wehentätigkeit durchgeführt. Diese Leistung ist mehrfach berechnungsfähig, auch an demselben Tag. Auch das CTG nach GO-Nr. 1002 ist bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit mehrfach an einem Tag berechnungsfähig.
Auch wenn die private Krankenversicherung gelegentlich behauptet, die externe Kardiotokografie (CTG) nach Nr. 1002 GOÄ sei nur einmal täglich berechenbar, ist dies nicht richtig. Die GO-Nr. 1002 GOÄ stellt auf eine Untersuchung (Einzahl) ab. Bei entsprechender Indikation – z. B. Risikoschwangerschaft, Mehrlingsschwangerschaft, V. a. Präeklampsie - ist die Leistung deshalb auch mehrmals täglich berechenbar. Es muss sich jedoch um jeweils ein in sich abgeschlossene CTG handeln.
Eine Mehrfachberechnung der Nr. 1002 GOÄ ist jedoch nicht möglich, wenn mehrere CTG ohne medizinische Notwendigkeit erbracht werden (z. B. für eine sogenannte „Intervall-Tokografie, bei der die Schwangere zwischen den Messungen umhergehen darf). Wir empfehlen, die verschiedenen Uhrzeiten der CTG in der Rechnung anzugeben und – wenn dies nicht schon aus den Diagnosen hervorgeht – einen Hinweis wie „Risikoschwangerschaft“ anzuführen.