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Abrechnung

Betreuung von Schwangeren

Privatliquidation von Leistungen zur Schwangerschaftsvorsorge

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

14.2.2025

Die Richtlinien zur Schwangerschaftsvorsorge gelten zwar nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch kann man sich im Bereich der Privatmedizin sehr gut an diesen Richtlinien orientieren. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und stellt die wichtigsten Ziffern vor.

Die „Betreuung von Schwangeren zum Zwecke der Vorsorge“ gibt es schon seit über 100 Jahren. Aktuell wird die Schwangerschaftsvorsorge nach den Mutterschaftsrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgenommen.

Der gesetzliche Anspruch

In Deutschland hat jede Schwangere einen gesetzlichen Anspruch auf ausreichende medizinische Untersuchungen und Beratung. Die Kosten hierfür werden von den zuständigen Krankenkassen übernommen. Bei gesetzlich Krankenversicherten von den gesetzlichen Krankenkassen, bei privat Versicherten von den Privatkrankenkassen. Erhalten Schwangere Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, so übernimmt das Sozialamt die Kosten der Schwangerenvorsorge. Berufstätige Schwangere müssen für sämtliche Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freigestellt werden, ohne dass ihnen ­dadurch ein Verdienstausfall entsteht.

Ziel der Schwangerenvorsorgeuntersuchungen

Ziel der Mutterschaftsrichtlinien ist die konsequente ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und Entbindung, um mögliche Gefahren für Mutter und Kind rechtzeitig zu erkennen und abzuwenden bzw. zu behandeln. Risikoschwangerschaften und Risikogeburten sollen damit früh­zeitig erkannt werden.

Die Untersuchungen

Die Erstuntersuchung mit Feststellung der Schwangerschaft sollte so bald wie möglich nach Ausbleiben der Regelblutung und positivem Schwangerschaftstest stattfinden. Sie umfasst die ausführliche Anamnese (Eigen-, Schwangerschafts-, Arbeits- und Sozialanamnese), die körperliche Untersuchung, die gynäkologische Untersuchung (einschließlich einer Untersuchung auf genitale Chlamydia trachomatis-Infektion), Ultraschalluntersuchung sowie die Urin- und Blutuntersuchung.

Letztere beinhaltet neben dem Blutbild auch die Bestimmung der Blutgruppen mit Rhesusfaktor und den Antikörpersuchtest (ggf. Bestimmung der Spezifität und des Titers). Da der Gestationsdiabetes eine der häufigsten Schwangerschaftskomplikationen in Deutschland ist, wird zwischen der 24. und der 28. SSW ein Suchtest zur Früherkennung durchgeführt. Die Folgeuntersuchungen finden in Abhängigkeit vom jeweiligen Befund bis zur 32. SSW alle 4 Wochen statt. Danach wird der Rhythmus auf einen 2-wöchigen und ggf. auch kürzeren Abstand reduziert.

Die Schwangerschafts-Sonografien

Während in der gesetzlichen Krankenversicherung im Verlauf der Schwangerschaft 3 Sonografien (Ultraschall-Screening) durchgeführt werden (zwischen der 9. und dem Ende der 12. SSW, zwischen der 19. und der 22. SSW sowie zwischen der 29. und der 32. SSW), ist im Bereich der privaten Krankenversicherung die Sonografie mengenmäßig nicht begrenzt. Sie richtet sich nach dem Schwangerschaftsverlauf. Ab der 28. SSW erfolgt während der Vorsorgeuntersuchungen auch die CTG-Kontrolle.

Beratungen

Beratungen nach den GO-Nrn. 1 und 3 sind neben den Schwangerenvorsorgeuntersuchungen nicht berechnungsfähig. Für die vielen (teils auch telefonischen) Beratungen, die zusätzlich zu den Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden, sind durchaus die Gebühren nach den GO-Nrn. 1 bzw. 3 zu berechnen. Im Falle der Feststellung eines Gestationsdiabetes oder einer Präeklampsie wäre auch die GO-Nr. 34 für die eingehende Erörterung zu berechnen.

Zu Beginn der Schwangerschaft sollte eine ­Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors (falls noch nicht bekannt) sowie die Durchführung eines Antikörpersuchtests erfolgen, um gegebenenfalls eine Blutgruppenunverträglichkeit zwischen der Mutter und ihrem Kind frühzeitig festzustellen. Der Antikörpersuchtest wird zwischen der 24. und 27. Schwangerschafts­woche wiederholt, um zu überprüfen, ob in der Zwischenzeit eine Blutgruppenunverträglichkeit aufgetreten ist.

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

Bildnachweis: privat

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