Vorsorgeuntersuchungen sind nicht nur medizinisch wichtig und sinnvoll, sie gehören ebenso zu den wirtschaftlichen Maßnahmen in der gynäkologischen Praxis. Dieser Beitrag beschreibt die Möglichkeiten des Check-ups in der gynäkologischen Praxis.
Auch wenn im gynäkologischen Bereich vor allem die Krebsvorsorgeuntersuchung der Frau die zentrale Präventionsleistung darstellt, ist insbesondere der „Check-up 35“ eine medizinisch wichtige Maßnahme – auch in der Gynäkologie. Denn viele gesunde Frauen besuchen nur die Frauenarztpraxis. Das ist in diesem Fall nicht nur medizinisch zu sehen, sondern kann sich auch wirtschaftlich für die Praxis auszahlen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass für die Vorsorgeuntersuchungen im privatärztlichen Bereich die einschränkenden Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (zuständig für die Regelungen im Zuge der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV) keine Gültigkeit haben. Man kann sich jedoch an diesen Regelungen durchaus orientieren.
In Bezug auf die Häufigkeit von Vorsorgeuntersuchungen gibt es in der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) keine Begrenzungen. Sinnvoll und medizinisch begründbar ist die jährliche Krebsvorsorgeuntersuchung bei der Frau. Einschränkende Bestimmungen müssen Sie jedoch bei Patientinnen berücksichtigen, die beihilfeversichert sind. Diesbezüglich sind Sie an die Einhaltung der landesspezifischen Beihilferichtlinien gebunden.
Hier beispielhaft ein Auszug aus der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg:
§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge
(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nur beihilfefähig …
… bei Frauen vom Beginn des 20., bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an die Aufwendungen für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen
Hier ist also das Alter zur beihilfeberechtigten Krebsvorsorgeuntersuchung (Beginn des 20. Lebensjahres der Frau) vorgegeben und die Häufigkeit mit einmal jährlich. Beachten Sie bei der Altersdefinition „…vom Beginn des 20. Lebensjahres…“, dass dies für Ihre 19-jährigen Patientinnen gilt. Mit dem 19. Geburtstag wird nämlich das 19. Lebensjahr vollendet und das 20. Lebensjahr beginnt.
Was genau beinhaltet die Krebsvorsorgeuntersuchung bei der Frau?
Mit der Gebühr nach GO-Nr. 27 sind abgegolten:
Zu beachten ist, dass die Beratung Inhalt der Krebsvorsorgeuntersuchung ist. Sind jedoch einzelne Befunde pathologisch und als solche gesondert zu erörtern, dann wäre hierfür in einer getrennten Sitzung die Nr. 3 zu berechnen. Im Zuge der Erstfeststellung einer lebensverändernden (z. B. Adipositas, Hormondysregulation) oder lebensbedrohenden (z. B. Neoplasie) Erkrankung, ist dann ggf. die Gebühr nach GO-Nr. 34 zu berechnen.
Zu den wichtigen Zusatzuntersuchungen, die gesondert berechnungsfähig sind, gehören z. B. die Sonografie, Laboruntersuchungen und auch die Auflichtmikroskopie nach Nr. 750 GOÄ. Letztere ist als Zusatzuntersuchung der Haut sehr sinnvoll. Eine weitere Untersuchung dient der Früherkennung eines Blasenkarzinoms. Fast 30 000 Menschen erkranken jährlich an Blasenkrebs, wobei die Krankheitshäufigkeit zunimmt. Auch wenn der Harnblasenkrebs bei Frauen seltener Auftritt als bei Männern, bleibt dieser doch der zweithäufigste urologische Tumor (nach dem Prostatakrebs). Hinzu kommt, dass der Harnblasenkrebs eine der am meisten vermeidbaren Krebserkrankungen ist. Zum einen, da die Früherkennungsmöglichkeiten sehr gut sind, zum anderen, da das Rauchen einen der größten Risikofaktoren darstellt. Im europäischen Vergleich liegen die Neuerkrankungen für Frauen an erster Stelle. In Deutschland liegt die Anzahl der Neuerkrankungen beim Blasenkrebs für Frauen höher als die des Zervixkarzinoms, mit steigender Tendenz. Der „NMP22 Bladder Test“ ist ein Blasenschnelltest zur Erkennung eines Blasenkarzinoms. Er ist von der amerikanischen Arzneimittelbehörde FDA (Food and Drug Administration) für die Diagnose und Verlaufskontrolle des Blasenkarzinoms zugelassen. Damit lässt sich der Blasenkrebs so früh wie möglich feststellen.
Nach der durchgeführten Vorsorgeuntersuchung und dem abschließenden Gespräch wird ein Befundbericht nach Nr. 75 erstellt und dieser der Patientin zugeschickt. In Bezug auf den Inhalt des Briefes sind durchaus vorgefertigte Textbausteine zu verwenden, was die Erstellung eines solchen Briefes deutlich vereinfacht. Notwendiger Inhalt eines Briefes nach Nr. 75 sind Angaben zur Anamnese, Befund, epikritische Bewertung und Angaben zur Therapie. Nicht vorgeschrieben, aber letztendlich sinnvoll ist der letzte Satz eines solchen Befundberichtes an Ihre Patientin: „Eine regelmäßige Vorsorgeuntersuchung ist wichtig und sinnvoll und sollte aufgrund medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse in jährlichen Abständen durchgeführt werden.“
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Sie ein „Recall-System“ eingeführt haben. Mit einem solchen System betreiben Sie aktive Kundenbindung nach dem Motto: „Lasse keine Patientin laufen!“ Wenn Sie alle Ihre Patientinnen in einem solchen Recall-System aufgenommen haben, werden Sie gerade die gesunden Patientinnen nicht vergessen. Letztere kommen bekanntlich nicht freiwillig in Ihre Praxis.
Der Autor
Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de
Dr. Dr. Peter Schlüter ist promovierter Naturwissenschaftler und Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemeinmedizin mit betriebswirtschaftlich optimierter Praxis niedergelassen. Als Berater zu allen Fragen der Praxisorganisation, Praxismanagement und Abrechnung ist er seit 1987 tätig.
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