- Anzeige -
Abrechnung

Abrechnung

COVID-19 - Antikörper-Therapie

Dr. med. Heiner Pasch

16.12.2022

Die Therapie von COVID-19 mit Antikörpern ist ein vielversprechender Ansatz. Alle Ärzte können die Option als „individuellen Heilversuch“ nutzen. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt die Medikamente kostenlos zur Verfügung. Eine Kasuistik verdeutlicht die Abrechnungsmöglichkeiten.

68-jähriger Patient kommt mit leichten Erkältungssymptomen in die Praxis und gibt an, vor sechs Tagen auf einer Familienfeier gewesen zu sein. In der Vorgeschichte erwähnenswert ist eine COPD, GOLD 3, eine 2-Gefäßkrankheit bei Z.n. Herzinfarkt vor drei Jahren sowie eine gut eingestellte Hypertonie. Adipositas Grad 2 (BMI 36,5). Bisher keine SARS-COV-2 Impfung.

Der Patient klagte vorwiegend über einen trockenen Reizhusten und fühlte sich fiebrig und schlapp. Der Befund zeigte eine Temperatur von 37,9 Grad C, Rachenring gerötet, keine peripheren Lymphknotenschwellungen; Herz klinisch unauffällig, RR 140/80 mmHg, Puls 88/min. Lunge: hypersonorer Klopfschall, Giemen allseits, keine feuchten RG`s. Der in der Praxis durchgeführte COVID-Schnelltest war positiv; das Ergebnis wurde durch einen PCR-Test bestätigt. CRP 5,2 mg/dl; PCT im Normbereich; geringe Lymphopenie bei 10.000 Leukozyten. Aufgrund der Vorgeschichte und der aktuellen Befunde erfüllt der Patient damit die Voraussetzungen für die Therapie mit monoklonalen Antikörpern [1].


Abrechnung

Die Abrechnung der Antikörpertherapie [2] selbst erfolgt nach den Vorgaben der „Verordnung zur Vergütung der Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern (Monoklonale-Antikörper-Verordnung – MAKV [3])“ des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21.4.2021, geändert zum 15. März 2022 [4]. Danach wird ein einmaliger Pauschbetrag von aktuell 360,00 Euro für die rein ärztliche Behandlungsleistung bei einer mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 infizierten Person bezahlt; 150,00 Euro werden für jede Anwendung bei einer nicht mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 infizierten Person bezahlt, die einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 ausgesetzt ist. Ein evtl. erforderlicher Besuch wird mit 60,00 Euro bezahlt. Vergütet ist neben der eigentlichen Infusion (Dauer 20 bis 30 Minuten) auch die geforderte einstündige Nachbeobachtung nach Ende der Infusion. Denn gemäß der MAKV wird die Vergütung für „Leistungen, die im Zusammenhang mit einer entsprechenden Therapie stehen“ angegeben.

Die Abrechnung erfolgt bei gesetzlich versicherten Patienten im Rahmen der Quartalsabrechnung mit den Gebührenordnungspositionen 88400 bis 88402 [5].

Bei privat versicherten Patienten wird die Leistung wie auch bei allen anderen Leistungen dem Patienten in Rechnung gestellt, und zwar in der gemäß der MAKV angegebenen Höhe. Eine Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte für die Vergütung dieser Leistungen ist damit ausgeschlossen [6].

Der Autor

Dr. med. Heiner Pasch
Praxisoptimierung Pasch GbR
Im Käulchen 26
51515 Kürten

Tel.: +49 (0)170 7349 526
drpasch@t-online.de

1 https://www.aerzteblatt.de/archiv/224065/GOAe-Ratgeber-Verguetung-der-Gabe-von-mAK-gegen-SARS-CoV-2 (Stand 15.12.2022)

2 https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinfo_Coronavirus_Therapie_Monoklonale_Antik_rper.pdf (Stand 15.12.2022)

3 http://www.gesetze-im-internet.de/makv/BJNR611210021.html (Stand 15.12.2022)

4 https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/Fc8kqma2ucWBaWaH5RS/content/Fc8kqma2ucWBaWaH5RS/BAnz%20AT%
2010.03.2022%20V2.pdf?inline (Stand 15.12.2022)

5 https://www.kbv.de/html/1150_57353.php (Stand 15.12.2022)

6 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/
M/referentenentwurf_MAKV.pdf (Stand 15.12.2022)

No items found.
Lesen Sie mehr und loggen Sie sich jetzt mit Ihrem DocCheck-Daten ein.
Der weitere Inhalt ist Fachkreisen vorbehalten. Bitte authentifizieren Sie sich mittels DocCheck.
- Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

123-nicht-eingeloggt