Hautkrebs ist tückisch, er verursacht nämlich zunächst keine Beschwerden. Bis zum Alter von 75 Jahren tritt bei jedem Achten Hautkrebs auf. Die Tendenz ist sowohl in Deutschland als auch weltweit steigend. Deswegen ist Vorsorge wichtig.
Nach Hochrechnungen des Krebsregisters Schleswig-Holstein erkrankten in Deutschland 2010 rund 234.400 Menschen neu an Hautkrebs (Basaliom, Spinaliom und malignes Melanom zusammen). Das Hautkrebsscreening, das die Selbstuntersuchung nicht ersetzt, sondern ergänzt, verfolgt das Ziel, die drei Hautkrebserkrankungen so frühzeitig zu erkennen, dass sie noch keine Bedrohung für das Leben darstellen. Denn so steigen die Heilungschancen, aufwendige Operationen und Behandlungen können ggf. verringert werden. Während die gesetzlich Versicherten seit 1. Juli 2008 ab 35 Jahren alle zwei Jahre einen Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs (sogenanntes „Hautkrebsscreening“) haben, ist diese reine Vorsorgeuntersuchung keine eigent-liche Leistung der privaten Krankenversicherung. Das Hautkrebsscreening gehört zu den präventiven Untersuchungen, die damit auch nicht uneingeschränkt von den privaten Krankenversicherungen übernommen werden. Dennoch ist die präventive Hautuntersuchung wichtig und sollte eben auch Privatpatienten angeboten werden. Aus praktischen Erwägungen heraus ist zu überlegen, den privat Versicherten eine Hautkrebsvorsorge anzubieten und diese als Ausschlussdiagnostik bei fraglichen Hautveränderungen zu dokumentieren. Schon bei einem Verdacht auf das Vorliegen zum Beispiel einer Präkanzerose, eines Basalioms, eines Melanoms oder gar eines Spinalioms, ist natürlich eine entsprechende Untersuchung des Hautorgans durchzuführen und auch entsprechend abzurechnen. Dies lässt sich aus § 1 Abs. 2 der GOÄ eindeutig ableiten: „(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“ Auch wenn beim privaten Patienten die Bestimmungen zum Hautkrebsscreening des Gemeinsamen Bundesausschusses keine Gültigkeit haben, können sich Ärzte zumindest daran orientieren. Finden sich bei der Untersuchung verdächtige Hauterscheinungen, ist eine Probeexzision oder bei kleineren Arealen sofort die komplette Exzision durchzuführen.
Eine 54-jährige Privatpatientin stellt sich wegen einer auffälligen Hautveränderung links dorsolumbal vor. Die pigmentierte Stelle bestünde schon seit Jahren, jedoch habe der Ehemann der Patientin in den vergangenen Monaten eine deutliche Veränderung in Farbe, Form und Größe beobachtet. Der bisherige sogenannte „Leberfleck“ habe sich etwas vergrößert, der Rand sei unregelmäßiger geworden und zudem erscheint die Stelle jetzt gefleckter als vorher. Vor knapp einem Jahr wurde die Gesundheitsvorsorge beim Hausarzt durchgeführt, die unauffällig war. Es wurde eine Untersuchung der Haut auf mögliche suspekte Veränderungen durchgeführt. Dabei zeigte sich die beklagte veränderte Stelle dorsolumbal links über der Spina iliaca posterior superior. Diese wurde videosystemgestützt untersucht und dokumentiert. Weiterhin fanden sich multiple Naevi, vor allem am Rücken, eine hell pigmentierte ca. 5 mm große erhabene Veränderung am Unterschenkel, die nach dermatoskopischer Untersuchung als Histiozytom anzusehen ist. Zudem finden sich zwei kleine Hämangiome periumbilikal sowie axillär noch einige Fibroma pendulans. Die Harmlosigkeit dieser Veränderungen wird mit der Patientin erörtert. Die suspekte Stelle am Rücken sollte entfernt und histologisch untersucht werden. Für die Entfernung in Lokalanästhesie wird ein Termin vereinbart.
Für die ausführliche Beratung bei der ersten Konsultation käme eigentlich die Nr. 3 zur Abrechnung, die jedoch neben anderen Leistungen (mit Ausnahme der Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801) nicht berechnungsfähig ist. Die Beratung nach GO-Nr. 1 wird nach der zweiten Konsultation wieder gestrichen. Der Grund dafür liegt in der Ausschlussbestimmung (B2), dass die Leistungen nach GO-Nr. 1 und/oder GO-Nr. 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte „C bis O“ berechnungsfähig sind. Es stellt sich immer wieder die Frage nach der Berechnungsfähigkeit der Dermatoskopie nach GO-Nr. 750 neben der videosystemgestützten Untersuchung und Bilddokumentation nach GO-Nr. 612A. Hier gibt es keine Ausschlussbestimmung in der GOÄ. Zudem handelt es sich um zwei komplett verschiedene Leistungen, die sich gegenseitig ergänzen – nicht jedoch ausschließen. Zudem galten diese beiden Untersuchungsmethoden in unserem Fallbeispiel auch verschiedenen Hautveränderungen an unterschiedlichen Lokalisationen. Im Rahmen der Rechnungsstellung ist zu empfehlen, entsprechende Hinweise über die Lokalisation anzufügen. Damit lassen sich Rückfragen und Erstattungsprobleme durch die private Krankenversicherung vermeiden. Zum vereinbarten Termin wird das suspekte Hautareal in Lokalanästhesie entfernt. Der Wundverschluss erfolgt mittels Einzelknopfnaht. Verband und Druckverband schließen den Eingriff ab. Das Exzidat wird zur histologischen Untersuchung eingesandt.
Da bei den Wundkontrollen die Ausschlussregelung für die Leistungen nach GO-Nr. 1 und/oder 5 neben Sonderleistungen der Abschnitte C bis O gilt, wird auf die Berechnung der Sonderleistungen (Verband und Druckverband) verzichtet. Vergessen Sie nicht die Berechnung der Sachkosten entsprechen § 10 GOÄ für den Verband und den Druckverband, soweit dieser noch notwendig sein sollte.
Der Fadenzug ist mit der GO-Nr. 2007 zu berechnen. Zusammen mit dem Verband und dem Druckverband ergeben sich 180 Punkte. Beratung Nach GO-Nr. 1 und symptombezogene Untersuchung nach GO-Nr. 5 ergeben lediglich 160 Punkte, sodass bei dieser Konsultation auf die GO-Nrn. 1 und 5 verzichtet wird. Für den Verband und den Druckverband sind auch noch die Sachkosten als Auslagen in Rechnung zu stellen. Die histologische Untersuchung ergab ein malignes Melanom, sodass eine ausführliche Erörterung des Krankheitsbildes und der notwendigen Kontrolluntersuchungen (Laborkontrollen, Sonografie), ebenso wie die Aufnahme in das Nachsorgeprogramm mit der Patientin ausführlich erörtert wurden. Für dieses Gespräch kann die GO-Nr. 34 angesetzt werden.
Der Autor
Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de
Dr. Dr. Peter Schlüter ist promovierter Naturwissenschaftler und Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemeinmedizin mit betriebswirtschaftlich optimierter Praxis niedergelassen. Als Berater zu allen Fragen der Praxisorganisation, Praxismanagement und Abrechnung ist er seit 1987 tätig.
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