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Recht

Rechtliche Tipps

Schönheitsreparaturklauseln +++ Datenlöschung +++ Drogenkonsum und Approbation

Aus der Praxis, für die Praxis – Rechtsanwältin Andrea Schannath, Justiziarin des Virchowbunds, beantwortet ausgewählte Fragen.

Ist unklare Schönheitsreparatur­klausel unwirksam?

Herr Dr. P. aus München hat folgende Frage:
„Ich habe meine Praxisräume gewechselt und streite mich jetzt mit meinem Vermieter hinsichtlich der Auszahlung der Mietkaution. ­Diese hält der Vermieter zurück, da ich die Schönheitsreparaturen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätte. Nach dem Mietvertrag hätte ich unter anderem die Innentüren, Fenster und Außentüren von innen streichen müssen. Das habe ich tatsächlich nicht gemacht, weil ich der Ansicht bin, dass diese Klausel unklar ist. Bekomme ich jetzt dennoch meine Mietkaution zurück?“

Frau Schannath: „Das Amtsgericht Hamburg hat in einem vergleichbaren Fall am 15.05.2020 (Az.: 49 C 493/19) Folgendes entschieden: Regelt eine Schönheitsreparaturklausel, dass der Wohnungsmieter für das ‚Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen‘ verpflichtet ist, so ist unklar, ob das Streichen der Fenster auch von außen geschuldet ist, was unzulässig wäre. ­Diese Unklarheit geht zu Lasten des Vermieters, sodass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Die Mieter seien daher nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen. Durch die Formulierung der Mietvertragsklausel werde nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die ­Formulierung ‚von innen‘ hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster beziehen würde.“

Ist fristlose Kündigung wegen Datenlöschung zulässig?

Herr Dr. K. aus Braunschweig wendet sich mit folgendem Problem an uns:
„Ich habe in einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin meinen Wunsch, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden, dargelegt. Die Mitarbeiterin stimmte einem solchen Vertrag zu, wenn sie eine Abfindung von sechs Monatsgehältern bekommen würde. Da ich nicht so viel Geld zahlen wollte, kam es zu keiner Einigung. Die Mitarbeiterin sagte ­daraufhin ‚man sieht sich immer zweimal im Leben‘. Zwei Tage später löschte sie über 3 000 Dateien auf meinem Server. Kann ich die Mitarbeiterin jetzt fristlos kündigen?“

Frau Schannath: „Löscht ein Arbeitnehmer im Anschluss eines Gesprächs über den Wunsch des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in erheblichem Umfang Daten, so rechtfertigt diese erhebliche Pflichtverletzung die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 17.09.2020 (Az.: 17 Sa 8/20) entschieden. Ein unbefugtes Löschen von dem Arbeitgeber zustehenden und an diesen herauszugebenden Dateien sei eine erhebliche Pflichtverletzung, welche eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar mache. Auch sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Er habe nicht versehentlich über 3 300 Dateien gelöscht, sondern ganz bewusst und damit vorsätzlich. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Mitarbeiters sei unwiederbringlich zerstört worden. Für unerheblich hielt das LAG, ob das Löschen der Daten durch den Kläger strafbar war, ob und mit welchem Aufwand ein Teil der gelöschten Daten wiederhergestellt werden kann oder ob und in welchem Umfang die Beklagte für den weiteren Geschäftsablauf die Daten tatsächlich benötigt.“

Verliert angestellter Arzt bei Drogenkonsum die Approbation?

Herr Dr. P. aus Mainz hat folgendes Problem:
„Ich habe einen Kollegen neu eingestellt. Wie ich jetzt erfahren habe, wurde er wegen Diebstahls diverser Arzneimittel an seinem früheren Arbeitsplatz verurteilt. Nachdem die Verurteilung bekannt wurde, hat jetzt auch das Landesamt eine labor- und fachärztliche Untersuchung des Arztes angeordnet. Ein Gutachter soll in einer Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen sein, dass bei dem Arzt derzeit wegen der nahezu ständigen Intoxi­kation mit Drogen, Schlaf- und Beruhigungsmitteln sowie morphinhaltigen Schmerzmitteln die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr gegeben sei. Mir gegenüber begründet der Kollege seinen Drogenkonsum mit beruflichem und finanziellem Stress. Nun hat das Landesamt das Ruhen der Approbation mit sofortiger Wirkung angeordnet. Kann der Kollege dagegen rechtlich vorgehen?“

Frau Schannath: „Wahrscheinlich nein, denn das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem ähnlichen Fall am 20.11.2020 (Az.: 4 L 789/20) Folgendes entschieden: Das Ruhen der Approbation sei zu Recht angeordnet worden. Die gutachterlichen Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Arzt wegen der bis heute fortgesetzten Einnahme von Drogen und Medikamenten nicht in der Lage sei, den Beruf als Arzt zum Wohle seiner Patienten auszuüben. Dem Arzt fehle derzeit auch die Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie sowie die Motivation für Veränderungen. Eine Gefährdung von Patienten sei daher dringend zu befürchten. Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Patienten und der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung allgemein sei die vorläufige Berufsuntersagung, auch unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Berufsfreiheit, gerechtfertigt.“

Die Expertin

Andrea Schannath
Rechtsanwältin und Justiziarin des VirchowBunds
Chausseestr. 119 b
10367 Berlin
Tel.: +49 (0)30 - 288 774 125

Der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands berät seine ­Mitglieder in ­Niederlassung und ­Anstellung in allen Rechts­­bereichen, insbesondere im Berufs-, Arbeits-, Miet- und Gesellschaftsrecht.

Bildnachweis: thenatchdl (iStockphoto); privat

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