Aus der Praxis, für die Praxis – Rechtsanwältin Andrea Schannath, Justiziarin des Virchowbunds, beantwortet ausgewählte Fragen.
Ist unklare Schönheitsreparaturklausel unwirksam?
Frau Schannath: „Das Amtsgericht Hamburg hat in einem vergleichbaren Fall am 15.05.2020 (Az.: 49 C 493/19) Folgendes entschieden: Regelt eine Schönheitsreparaturklausel, dass der Wohnungsmieter für das ‚Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen‘ verpflichtet ist, so ist unklar, ob das Streichen der Fenster auch von außen geschuldet ist, was unzulässig wäre. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Vermieters, sodass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Die Mieter seien daher nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen. Durch die Formulierung der Mietvertragsklausel werde nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Formulierung ‚von innen‘ hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster beziehen würde.“
Ist fristlose Kündigung wegen Datenlöschung zulässig?
Frau Schannath: „Löscht ein Arbeitnehmer im Anschluss eines Gesprächs über den Wunsch des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in erheblichem Umfang Daten, so rechtfertigt diese erhebliche Pflichtverletzung die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 17.09.2020 (Az.: 17 Sa 8/20) entschieden. Ein unbefugtes Löschen von dem Arbeitgeber zustehenden und an diesen herauszugebenden Dateien sei eine erhebliche Pflichtverletzung, welche eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar mache. Auch sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Er habe nicht versehentlich über 3 300 Dateien gelöscht, sondern ganz bewusst und damit vorsätzlich. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Mitarbeiters sei unwiederbringlich zerstört worden. Für unerheblich hielt das LAG, ob das Löschen der Daten durch den Kläger strafbar war, ob und mit welchem Aufwand ein Teil der gelöschten Daten wiederhergestellt werden kann oder ob und in welchem Umfang die Beklagte für den weiteren Geschäftsablauf die Daten tatsächlich benötigt.“
Verliert angestellter Arzt bei Drogenkonsum die Approbation?
Frau Schannath: „Wahrscheinlich nein, denn das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem ähnlichen Fall am 20.11.2020 (Az.: 4 L 789/20) Folgendes entschieden: Das Ruhen der Approbation sei zu Recht angeordnet worden. Die gutachterlichen Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Arzt wegen der bis heute fortgesetzten Einnahme von Drogen und Medikamenten nicht in der Lage sei, den Beruf als Arzt zum Wohle seiner Patienten auszuüben. Dem Arzt fehle derzeit auch die Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie sowie die Motivation für Veränderungen. Eine Gefährdung von Patienten sei daher dringend zu befürchten. Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Patienten und der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung allgemein sei die vorläufige Berufsuntersagung, auch unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Berufsfreiheit, gerechtfertigt.“
Die Expertin
Andrea Schannath
Rechtsanwältin und Justiziarin des VirchowBunds
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Der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands berät seine Mitglieder in Niederlassung und Anstellung in allen Rechtsbereichen, insbesondere im Berufs-, Arbeits-, Miet- und Gesellschaftsrecht.
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