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Recht

Rechtliche Tipps

Mietminderung +++ Kündigung +++ Bewertungsportale +++ Aufklärung

Aus der Praxis, für die Praxis – Rechtsanwältin Andrea Schannath, Justiziarin des VirchowBunds, beantwortet ausgewählte Fragen.

Berechtigt defekter Aufzug zur Mietminderung?

Herr Dr. P. aus Koblenz hat folgende Frage:
„Meine Praxis liegt im dritten Stock, der Aufzug ist nun seit längerer Zeit defekt und der Vermieter weigert sich, ihn reparieren zu lassen. Er will den Aufzug in nächster Zeit austauschen und hält daher eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr für sinnvoll. Kann ich jetzt die Miete mindern?“

Frau Schannath: „Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat am 11.06.2020 (Az.: 10 C 104/19) entschieden, dass Mieter einen Anspruch auf Instandsetzung haben, wenn der Aufzug defekt ist. Der Vermieter kann die Reparatur nicht mit Verweis auf eine zeitlich ungewisse Modernisierung verweigern. Der Mieter kann für die Dauer des Ausfalls seine Miete mindern. Die Höhe hängt unter anderem vom Stockwerk ab, in dem der Mieter wohnt. Die Nutzung des Fahrstuhls gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, so das Gericht. Der Vermieter habe ihn rund um die Uhr in Betrieb zu halten. Der Verweis auf geplante Modernisierungsarbeiten helfe hier nicht, denn es gebe keinen Zeitplan für die Arbeiten. Der Ausfall sei ein Mangel, der eine Mietminderung rechtfertige. Das tägliche Hinaufsteigen der Treppen bis in den dritten Stock über mehrere Monate sei für den Mieter beschwerlich und beeinträchtige ihn nicht nur geringfügig im Gebrauch der Mietsache. Eine Minderung in Höhe von 10 % sei hier in diesem Fall angemessen.“

Kann Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung unwirksam sein?

Frau Dr. I. aus Frechen wendet sich mit folgendem Problem an uns:
„Ich habe einer Mitarbeiterin, die schwerbehindert ist, gekündigt und habe ordnungsgemäß die Zustimmung des Integrationsamts für die Kündigung eingeholt. Im Antrag habe ich angegeben, dass ich die Mitarbeiterin aus betrieblichen Gründen kündigen möchte, da ich aus Altersgründen selbst meine Arbeitszeit reduzieren möchte. Die Mitarbeiterin will jetzt gegen die Zustimmung des Integrationsamts klagen, da sie der Ansicht ist, ich hätte ihr nur wegen ihrer Krankheit gekündigt. Kann so eine Klage erfolgreich sein?“

Frau Schannath: „Ja, das kann sie, wenn das Integrationsamt die Kündigungsgründe nicht selbst geprüft hat und nur einseitig der Darstellung des Arbeitgebers gefolgt ist. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen am 24.01.2019 (Az.: 2 A 385/16) entschieden und warf dem Amt „Ermittlungsdefizite“ vor. Denn es erschiene nicht ausgeschlossen, dass die Kündigung auch andere Gründe als die vom Arbeitgeber vorgetragenen hätten haben können. Das Amt dürfte seine Prüfung nicht nur auf die Fragen beschränken, ob der Vortrag des Arbeit­gebers schlüssig war, sondern müsse sich um weitere Aufklärung bemühen. Deshalb sei der Genehmigungsbescheid aufzuheben.“

Dürfen positive Bewertungen im Bewertungsportal gelöscht werden?

Frau Dr. H. aus Wandlitz hat dieses Anliegen:
„Ich habe mein Premiumpaket bei einem Arztbewertungsportal gekündigt. Kurze Zeit danach sind zehn positive Bewertungen von mir dort gelöscht worden, ohne dass ich dazu befragt wurde. Durch die Löschung der positiven Bewertungen hat sich meine Gesamtnote negativ verändert. Ist das rechtens oder kann ich die Wiederveröffentlichung der zehn positiven Bewertungen durchsetzen?“

Frau Schannath: „Das könnte schwierig werden. Zwar hat das Landgericht München am 16.04.2019 (Az.: 33 0 6880/18) entschieden, dass dem bewerteten Arzt grundsätzlich ein Anspruch auf Wiederveröffentlichung gelöschter Bewertungen zusteht. Dies aber unter der Voraussetzung, dass der Arzt die Echtheit der gelöschten Bewertungen darlegen und beweisen kann. Der Arzt muss also einen tatsächlichen Behandlungskontakt nachweisen. Inwieweit es dem Arzt allerdings tatsächlich möglich sein kann, im Rahmen der Anonymität von Bewertungsportalen einen solchen Nachweis zu erbringen, lassen die Richter offen.“

Ist Aufklärung am Tag des ambulanten Eingriffs ausreichend?

Herr Dr. V. aus Solingen will Folgendes wissen:
„Ich habe bei einem Patienten eine Koloskopie durchgeführt. Die Aufklärung fand aber nicht wie sonst in der Praxis üblich einige Tage zuvor statt, sondern erst am Tag des ambulanten Eingriffs. Der Patient hatte die für die Untersuchung notwendige Darmreinigung schon vor dem Aufklärungsgespräch abgeschlossen. Liegt jetzt ein Aufklärungsfehler vor?“

Frau Schannath: „Nach dem Urteil des Oberlandesgericht Dresden vom 16.03.2020 (Az.: U 2626/19) genügt bei ambulanten Eingriffen eine Aufklärung am Operationstag, sofern dem Patienten die Entscheidung überlassen bleibt, ob er den Eingriff durchführen lassen will. Bei einer ambulant durchgeführten Koloskopie ist die Aufklärung auch dann noch als rechtzeitig anzusehen, wenn sie erst erfolgt, nachdem der Patient die zur Vorbereitung erforderliche medikamentöse Darmreinigung bereits abgeschlossen hat. Stimmt er dann dem Eingriff zu, liegt kein Aufklärungsfehler vor.“

Die Expertin

Andrea Schannath
Rechtsanwältin und Justiziarin des VirchowBunds
Chausseestr. 119 b
10367 Berlin
Tel.: +49 (0)30 - 288 774 125

Der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands berät seine ­Mitglieder in ­Niederlassung und ­Anstellung in allen Rechts­­bereichen, insbesondere im Berufs-, Arbeits-, Miet- und Gesellschaftsrecht.

Bildnachweis: thenatchdl (istockphoto); privat

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