Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013 ist ein massiver Anstieg an Arzthaftungsfällen zu beobachten. Dies ist weniger mit einer größeren Nachlässigkeit der Ärzteschaft zu begründen als mit dem Umstand, dass seitdem die Patientenschaft kritischer hinterfragt, ob bei der Behandlung alles ordnungsgemäß ablief.
Auch den „Patientenanwälten“ ist durch die Normierung des Behandlungsvertrags ein Katalog an ärztlichen Pflichten an die Hand gegeben worden, der die rechtliche Einordnung und Verfolgung ärztlicher Fehler erleichtert, was die Zunahme an Gerichtsverfahren begünstigt. In den vergangenen Jahren sind nun auch die ersten Entscheidungen ergangen, bei denen sich die Gerichte mit der neuen Rechtslage auseinander setzen mussten (> Medizinrecht). Einige wichtige Urteile werden nachfolgend kurz erläutert.
Im einem vom Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschiedenen Fall (OLG Dresden, Beschluss vom 04.06.2019 – 4 U 506/19) stellte sich ein Patient mit einem geröteten Auge bei einem Allgemeinarzt vor. Der Allgemeinarzt untersuchte den Patienten mit den in seiner Praxis zur Verfügung stehenden Mitteln, die einen „Seidel-Test“ (Spaltlampe, Fluoreszin-Färbung) jedoch nicht zuließen. Der Behandler wies den Patienten nach einer oberflächlichen Untersuchung lediglich darauf hin, sich bei Verschlechterung wieder vorzustellen. Eine Überweisung an einen Augenarzt erfolgte nicht. Eine augenärztliche Untersuchung hätte jedoch vermutlich gezeigt, dass sich im Auge des Patienten ein Metallsplitter befand, was dem Behandler nicht auffiel. Das OLG Dresden entschied, dass der Allgemeinarzt zwar verpflichtet war, den Patienten, soweit erforderlich, einer fachärztlichen Behandlung zuzuführen. Dies wäre im geschilderten Fall jedoch nur dann geboten gewesen, wenn der konkrete Verdacht auf eine Erkrankung des Auges oder einen eingedrungenen Fremdkörper bestanden hätte. Lediglich unspezifische Beschwerden genügen hierfür nicht, sondern erlauben es, von einer Überweisung abzusehen und den Patienten zu einer Wiedervorstellung zu veranlassen. Außerdem ist – so das OLG Dresden – für einen Allgemeinmediziner für die Untersuchung des Auges nicht der augenärztliche Behandlungsstandard maßgeblich und somit die Untersuchung mit einer Spaltlampe vom Hausarzt nicht geschuldet. Der Arzt wich weder vom Behandlungsstandard ab, noch versäumte er es, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben, was als grob fehlerhaft bewertet werden müsste.
Das Landgericht (LG) Flensburg stellte in einem ähnlich gelagerten Fall sogar klar (LG Flensburg, Urteil vom 02.08.2019 – 3 O 198/15), dass derjenige Arzt, der sich Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bedient, die in ein fremdes Fachgebiet fallen, dann auch diesen „fremden Standard“ beherrschen muss. Im konkreten Fall ging es um einen Pneumologen und die Durchführung und Befundung eines Thorax-Röntgenbildes. Ihm wurde vorgeworfen, er hätte dies einem Radiologen überlassen müssen. Wenngleich das Gericht entschied, dass die Durchführung und Befundung einer Röntgenaufnahme des Thorax (noch) in das Fachgebiet eines niedergelassenen Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie fällt und deshalb der Standard seines Fachgebiets und nicht der eines Radiologen maßgeblich ist, zeigt die Entscheidung eindrücklich die Gefahr des Verlassens seines Fachgebiets. So kann es dadurch plötzlich dazu kommen, dass ein anderer Facharztstandard gilt und der Behandler sich dessen gar nicht bewusst ist.
Aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sind Regresse im Zusammenhang mit Arzthaftungsverfahren keine Seltenheit mehr. Das OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 01.04.2019 – 1 U 62/18) durfte sich jedoch mit einem Fall beschäftigen, der eine private Krankenversicherung und die Frage betraf, inwiefern im Falle einer ärztlichen Schlechtleistung Rückforderungsansprüche bestehen. Die Entscheidung erging unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16), wonach bei einer ärztlichen Leistung, die für den Patienten völlig unbrauchbar ist, der Patient trotz des dienstvertraglichen Charakters des Behandlungsvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung bzw. auf Befreiung von der Vergütungspflicht hat (> Abrechnung). Das OLG Celle entschied, dass zwar auch die Kosten einer Neuversorgung verlangt werden können, allerdings nur, wenn nicht bereits der Krankenversicherer aus auf ihn übergegangenem Recht die Rückzahlung des geleisteten Honorars gefordert hat. Der Arzt muss gerade nicht einerseits sein Honorar zurückzahlen und andererseits gleichzeitig die Neuversorgung übernehmen. Anderenfalls würde der Patient (bzw. die dahinter stehende Krankenversicherung) bereichert, da der Patient für seine Behandlung dann gar nichts mehr zahlen müsste. Mit anderen Worten: Einmal muss die ordnungsgemäße Behandlung vom Patienten oder von seiner Krankenversicherung bezahlt werden. Sollte aus der behandlungsfehlerhaften Leistung des Arztes dem Patienten jedoch ein zu korrigierender Schaden entstanden sein, der im Falle sorgfaltspflichtgerechter Behandlung nicht entstanden wäre, muss dieser selbstverständlich ersetzt werden.
In § 630e Abs. 1 Nr. 2 BGB ist geregelt, dass die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Dem Patienten muss somit eine ausreichende Bedenkzeit ermöglicht werden, in der er sich nach dem erfolgten Aufklärungsgespräch für oder gegen die Einwilligung in einen medizinischen Eingriff entscheiden kann. Im vom OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 16.01.2019 – 5 U 29/17) zu entscheidenden Fall hat eine stationäre Einrichtung unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch dem betroffenen Patienten das Einwilligungsformular zur Unterschrift vorgelegt. Eine echte Bedenkzeit wurde dem Patienten somit nicht gewährt. Das OLG Köln hat in dieser Konstellation entschieden, dass der Patient, der nach nicht ausreichend gewährter Bedenkzeit seine Einwilligungserklärung abgibt, diese vor dem Eingriff nicht widerrufen muss, wenn er doch Zweifel an der Durchführung der medizinischen Maßnahme hat. Vielmehr ist es – so das OLG Köln – dann Aufgabe der Ärzte, den Patienten noch einmal mit seiner bereits abgegebenen Einwilligungserklärung zu konfrontieren und nachzufragen, ob er an seiner Einwilligung festhalten und den Eingriff durchführen lassen möchte. Dies gilt umso mehr, wenn der Eingriff nicht – notfallmäßig – sofort durchgeführt werden muss, sondern ein Zuwarten von einigen Stunden zulässt. Die Ärzte haben es im besprochenen Fall versäumt, sich noch einmal zu vergewissern, dass der Patient nach wie vor den Eingriff möchte, was letztlich – mangels ausreichender Bedenkzeit und mangels ausdrücklicher Nachfrage der Ärzte – vom OLG Köln als Aufklärungsfehler gewertet wurde. Bei Aufklärungsfehlern muss man sich stets vor Augen halten, dass dadurch ein ohne wirksame Einwilligung vorgenommener Eingriff vorliegt, der eine nicht gerechtfertigte Körperverletzung darstellt.
Zudem hat sich das OLG Köln mit der Frage beschäftigt, wieviel Überlegungszeit zwischen Aufklärungsgespräch und Eingriff nun vergehen muss. Bei einem Patienten, der im Hinblick auf einen operativen Eingriff stationär untergebracht ist, muss die Aufklärung in der Regel mindestens einen Tag vor dem Eingriff erfolgen. Allerdings hebt das OLG Köln auch hervor, dass eine derart starre Regel bei medizinisch dringlichen Eingriffen an ihre Grenzen stößt. Bei einem nicht sofort durchzuführenden, dringlichen Eingriff müssen zumindest einige Stunden Zeit verbleiben, damit dem Patienten Gelegenheit gegeben wird, seiner Patientenautonomie Ausdruck verleihen zu können und sich für oder gegen einen Eingriff zu entscheiden. Dem Patienten muss die Möglichkeit der Überlegung und eventuell der Informationsgewinnung verbleiben. Entgegen verbreiteter Überzeugung existiert somit keinesfalls eine „24-Stunden-Regel“. Vielmehr wird bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Aufklärung (allein) darauf abgestellt, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.
Üblicherweise kann sich ein Arzt gegen den Vorwurf eines schadensersatzauslösenden Aufklärungsfehlers dadurch wehren, indem er sich darauf beruft, dass das verwirklichte Risiko ein anderes ist als das, worüber er fehlerhaft nicht aufgeklärt hat. Dieser Ausweg gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 28.05.2019 – VI ZR 27/17) hat klargestellt, dass dieser ärztliche Einwand dann nicht fruchtet, wenn es bereits an einer Grundaufklärung fehlt. Unter einer Grundaufklärung versteht der BGH, dass dem Patienten ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt wird, die für seine körperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können. Dazu gehört in aller Regel auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko, das dem Eingriff spezifisch anhaftet.
Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine Spritzentherapie, die zur Behandlung von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule eingesetzt wurde, die Behandler den Patienten jedoch über keinerlei Risiken der Therapie aufgeklärt haben. Die Behandler haben auch nicht über das schwerste der in Betracht kommenden spezifischen Risiken der Spritzentherapie informiert (vorliegend: Meningitis). Dies genügt den Grundsätzen einer Grundaufklärung nicht, wodurch von einem Aufklärungsfehler auszugehen war, der – vorausgesetzt der Patient erlitt zusätzlich einen Gesundheitsschaden – zum Schadensersatz führte. Die Gesundheitsverletzung bestand im besprochenen Fall in psychisch bedingten Folgewirkungen (hier: Konversionsneurose), die selbst dann zur Haftung führen können, wenn diese auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder in sonstiger Weise auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Hervorzuheben ist hierbei, dass über die Konversionsneurose vorliegend überhaupt nicht hätte aufgeklärt werden müssen, was allerdings mangels Grundaufklärung irrelevant war. Das Fehlen der Grundaufklärung genügt für die Annahme eines Aufklärungsfehlers, und der Arzt muss auch dann haften, wenn sich ein nur äußerst seltenes, nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat. Demnach ist jedem Arzt dringend anzuraten, stets zumindest eine Grundaufklärung vorzunehmen, um der geschilderten Haftungsfalle zu entgehen.
Fazit:
Positiv bewertet werden kann, dass die zitierten Entscheidungen nicht durchwegs die Haftungssituation für Ärzte verschärfen, sondern auch Lichtblicke erkennbar sind. Allerdings zeigt sich wieder einmal, welche herausragende Bedeutung der ordnungsgemäßen Aufklärung zukommt. Demnach muss weiterhin jedem Arzt empfohlen werden, sorgfältig aufzuklären und die Aufklärung sorgfältig zu dokumentieren. Damit wäre ein großer Schritt in Richtung Haftungsfreiheit getan (> Medizinrecht).
Der Autor
Dr. jur. Christian Bichler
Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator
Fachanwalt für Medizinrecht
85609 Aschheim
Literatur beim Autor
Bildnachweis: thenatchd (iStockphoto), privat