Die Fruchtbarkeitserhaltung durch Kryokonservierung wurde zwar im Mai 2019 zu einer gesetzlichen Kassenleistung, die jedoch erst ab Anfang Juli 2023 – mit der Kostenübernahme für Kryokonservierung auch von Eierstockgewebe –vollständig in der Wirklichkeit der Betroffenen angekommen sein wird.
Rund 16.500 junge Menschen zwischen 18 und 39 Jahren erkranken jährlich in Deutschland an Krebs (> Onkologie), von denen rund 80% geheilt werden können. Doch die Krebstherapie, in einigen Fällen auch die Krebserkrankung selbst, führt bei vielen von ihnen zu Unfruchtbarkeit. Werden Spermien, Hodengewebe, Eizellen oder Eierstockgewebe rechtzeitig entnommen und in flüssigem Stickstoff eingefroren, kann für viele ein Kinderwunsch nach der Heilung der Krebserkrankung erfüllt werden. Die Aussicht auf eine eigene Familie ist dabei ein wichtiger Aspekt im Heilungsverlauf, wie Befragungen der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs zeigen (www.junge-erwachsene-mit-krebs.de).
Abrechnungsziffern für Kryokonservierungsverfahren
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde auch die Kryokonservierung von Keimzellen und Keimzellgewebe am 11. Mai 2019 Kassenleistung. Doch bis diese Leistung in der Praxis realisiert ist, sind zwei weitere Schritte notwendig. Der erste Schritt ist eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, in der medizinische Einzelheiten der Umsetzung des Gesetzes festgelegt werden. Für Spermien, Hodengewebe und Eizellen ist eine solche Richtlinie am im Februar 2021 in Kraft getreten. Mit einer im November 2022 erfolgten Erweiterung dieser Richtlinie werden nun auch die Kosten für Kryokonservierung von Eierstockgewebe übernommen. Der zweite Schritt für die praktische Umsetzung ist das Schaffen von Abrechnungsziffern für die Kryokonservierungsverfahren. Während diese für die Kryokonservierung von Spermien, Hodengewebe und Eizellen im Juli 2021 in Kraft traten (und die entsprechenden Maßnahmen in der Praxis weitgehend problemlos gezahlt werden), sollen die endgültigen Abrechnungsziffern für die Konservierung von Eierstockgewebe nach Auskunft der Bundesärztekammer am 1. Juli 2023 in Kraft treten.
„Die Richtlinie des G-BA zum Eierstockgewebe gilt seit dem 14.11.2022. Ich wundere mich, dass die gesetzliche Umsetzungsfrist von sechs Monaten in diesem Fall einfach gerissen wird, obwohl der Beschluss zu den Ziffern bereits vorliegt. Aber es scheint ja keinerlei Konsequenzen zu haben – außer für die betroffenen Frauen, die diese Leistung im Mai und Juni immer noch privat zahlen sollen“, sagt Prof. Dr. med. Mathias Freund (Rostock), Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung. Bis Anfang Juli sollten betroffene Patientinnen – vor der Kryokonservierung von Eierstockgewebe – einen Antrag auf Kostenübernahme bei den Krankenkassen zu stellen.
Pressemitteilung „Kryokonservierung von Eierstockgewebe wird ab 1. Juli 2023 von den Kassen übernommen“. Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs, Berlin, 30.5.2023 (https://junge-erwachsene-mit-krebs.de/kryokonservierung-von-eierstockgewebe-wird-ab-1-juli-2023-von-den-kassen-uebernommen/).