Der Schiedsspruch zum Orientierungswert wurde vom Erweiterten Bewertungsausschuss bekanntgegeben. Er fällt geringer aus, als von den Ärzten gewünscht.
Der Orientierungswert, also die Preiskomponente der ärztlichen Leistung, wurde um zwei Prozent weiterentwickelt. Die Anpassung reicht aber nicht aus, um die Mehrkosten durch die Tariflohnsteigerung aus dem vergangenen Jahr auszugleichen, so der Vorstandsvorsitzende des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi), Dr. Dominik von Stillfried. Er führt weiter aus: „Zieht man die aktuellen Daten aus dem Zi-Praxis-Panel (ZiPP) heran, bringt die Anpassung des Orientierungswerts den Praxisinhabern rund 5.200 Euro. Allein für die Anpassung der Mitarbeitenden-Gehälter mussten diese im vergangenen Jahr, wie auch in Vorjahren, aber bereits rund 5.400 Euro aufwenden.
Das Rechenbeispiel zeigt, dass der vom unparteiischen Vorsitzenden festgesetzte Wert nicht annähernd die nunmehr deutlich steigenden Aufwendungen ausgleichen kann, mit denen Praxen in diesem Jahr konfrontiert sind. Die Folgen sind spürbare reale Einkommenseinbußen bei niedergelassenen Ärzten oder, wo dies von Praxisinhabern nicht akzeptiert wird, zusätzliche Engpässe in der Versorgung. Den Aufbau eines resilienten Gesundheitssystems stellt man sich anders vor“.
Pressemitteilung Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland (Zi), September 2022
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 610. Sitzung am 14. September 2022 zu Empfehlungen gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Zusammenhang mit der Aufnahme von Leistungen nach der Gebührenordnungsposition 01442 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Bewertungsausschuss Ärzte, September 2022