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Fernbehandlung

G-BA: Verordnung von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und medizinischer Rehabilitation per Videosprechstunde möglich

23.1.2023

Nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Fernbehandlung dürfen künftig auch Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation per Videosprechstunde verordnet werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

Konkret stellt der G-BA in seinen Heilmittel-, Häusliche Krankenpflege- und Rehabilitations-Richtlinien fest, dass diese Leistungen möglich sein werden, wenn es sich bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beispielsweise um sogenannte weitere Verordnungen und Folgeverordnungen handelt, nicht um eine erstmalige Verordnung. Für die Verordnung von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und medizinischer Rehabilitation per Videosprechstunde gilt insbesondere Folgendes:

  • Die jeweiligen medizinischen Verordnungsvoraussetzungen, etwa die verordnungsrelevante Diagnose, müssen bereits durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein.
  • Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Verordnung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig.
  • Die Erstverordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege per Videosprechstunde ist generell nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, da diese ohnehin einmalig erfolgt.
  • Sind den Verordner zusätzlich alle verordnungsrelevanten Informationen bekannt, können weitere Verordnungen und Folgeverordnungen für Heilmittel beziehungsweise häusliche Krankenpflege nicht nur per Videosprechstunde, sondern ausnahmsweise auch nach Telefonkontakt ausgestellt werden.
  • Ein Anspruch auf eine Verordnung ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt besteht nicht.

Die Richtlinienänderungen werden vermutlich erst ab Oktober 2023 in Anspruch genommen werden können, da zunächst eine rechtliche Bewertung des Bundesministerium für Gesundheit und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgen müssen. Anschließend prüft noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, ob die ärztliche und psychotherapeutische Vergütung angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit.

Pressemitteilung Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), Januar 2023

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