Es geht voran mit der digitalen Gesundheitsversorgung in Deutschland. Anfang Mai 2021 wurde das VPMG (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) im Bundestag verabschiedet, hier das Wichtigste im Überblick:
Aktuell ist es vor allem der digitale Impfausweis, der die öffentliche Diskussion beim Thema „Digitalisierung im Gesundheitswesen“ bestimmt. Tatsächlich wurden in den vergangenen Monaten aber viele Anwendungen auf den Weg gebracht:
• Digitale Identität: Versicherte sollen eine „sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen“ erhalten. Ab Januar 2023 müssen Krankenkassen ihren Versicherten eine solche digitale Identität ausstellen, ab 2024 soll sie dann als Versicherungsnachweis dienen.
• Elektronische Patientenakte (ePA): Ab Januar 2022 muss es möglich sein, nicht nur via Smartphone, sondern auch über einen normalen Computer auf die ePA zuzugreifen.
• Digitale Anwendungen: Analog zu den auch hier schon öfter diskutierten DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen) sollen DiPA (Digitale Pflegeanwendungen) eingeführt werden. Die Anforderungen an den Datenschutz für DiGA und DiPA werden konkretisiert.
• AU-Bescheinigung: Der G-BA wird beauftragt, Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach ausschließlicher Fernbehandlung festzulegen. Eine solche AU nach ausschließlicher Fernbehandlung darf nicht länger als für drei Tage ausgestellt werden.
Seit 1. Juli 2021 ist die ePA offiziell gelauncht und wird zunehmend Platz in Ihrem Praxisalltag einnehmen. Dazu braucht es Expertise auf zwei Seiten: beim Versicherten und beim Praxisteam. Damit die ePA die Maßnahmen transparenter und einfacher machen kann, sollten alle dafür relevanten Dokumente auch dort gespeichert sein. Dies betrifft nicht nur Unterlagen, die für die Behandlung des Patienten in der eigenen Praxis wichtig sind, sondern auch Daten, die für Kollegen oder andere Leistungserbringer wesentlich sein könnten. Dazu gehören unter anderem:
• der Medikationsplan für Patienten, die drei oder mehr verschreibungspflichtige Medikamente gleichzeitig einnehmen;
• der Notfalldatensatz, der im Notfall medizinische Daten wie Diagnosen, Allergien oder Unverträglichkeiten zugänglich macht und Informationen zum Aufbewahrungsort von Dokumenten wie der Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder der Erklärung zu Organ- und Gewebespenden enthalten kann;
• elektronische Arztbriefe (eArztbriefe), in denen wichtige Informationen dokumentiert sind und die mit Kollegen zum Beispiel im Fall einer Überweisung geteilt werden sollen.
• Die Einführung des E-Rezepts ist dann für das vierte Quartal 2021 eingeplant. Doch Umfragen zufolge ist das E-Rezept noch weitgehend unbekannt. Wie bei der elektronischen Patientenakte, scheint es auch hier an der Kommunikation zu liegen. Die öffentliche Debatte fokussiert sich auf die technische Umsetzbarkeit, aber nach Ansicht von Experten ist eine frühzeitige Aufklärung der Versicherten essenziell für die Akzeptanz und den Erfolg. Verpflichtend wird das E-Rezept dann ab Januar 2022.
Nach Informationen der gematik