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Abrechnung

Ambulante OP bei Hautkrebs

Korrekt abrechnen nach GOÄ

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

21.7.2021

Die Leistungen des ambulanten Operierens bei Privatpatienten sind Bestandteil des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Das gilt im Übrigen auch für chirurgisch-kosmetische Eingriffe wie auch für dermato-chirurgische Eingriffe bei Tumorerkrankungen der Haut.

Je nach Umfang und Schwere des operativen Eingriffs gibt es gesonderte Zuschläge, die bei ambulanter Durchführung zu den entsprechenden Operationsleistungen berechnet werden können. Gerade weil diese nicht nur oft vergessen, sondern vielfach auch falsch berechnet werden, sollte man sich mit diesem Abschnitt der GOÄ durchaus etwas intensiver beschäftigen.


Operationszuschläge gelten auch schon für „kleinere“ Eingriffe

Die Zuordnung der Operationszuschläge ist in Punkt 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C VIII GOÄ genau definiert. Daraus ergibt sich, dass die Zuschläge zu den Operationen exakt zu den dort aufgeführten ambulant durchgeführten Operationsleistungen abzurechnen sind. Die Zuordnung richtet sich nach der Punktzahl der entsprechenden operativen Leistung. So finden sich Zuschläge zum Beispiel für die Entfernung eines Tumors aus den Fingerweichteilen nach GO-Nr. 2040. Auch für die Probeexzision aus Fettgewebe nach GO-Nr. 2402 oder auch für die Entfernung eines Ganglions nach GO-Nr. 2404.


Wo finden sich diese Zuschläge in der GOÄ?

Die Zuschläge zu ambulant durchgeführten Operationen finden sich in Abschnitt C VIII der GOÄ. Sie gelten für die erforderliche Bereitstellung von Operations­einrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für Operations- oder Aufwachräume, Gebühren und Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. Operationsgeräte. Für die Durchführung ambulanter Operationen sind die Zuschläge nach den GO-Nrn. 442 bis 445 anzuwenden. Die GO-Nr. 440 und die GO-Nr. 441 sind bei Anwendung eines Operationsmikroskops bzw. bei Anwendung eines Lasers zu berechnen. Insbesondere ist zu beachten, dass gemäß den Allgemeinen Bestimmungen die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig sind. Hier ist § 5 GOÄ nicht anzuwenden. Es ist auch je operativen Eingriff (je Sitzung) nur ein OP-Zuschlag zu berechnen. Werden mehrere operative Eingriffe zeitgleich durchgeführt, so ist die erbrachte Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl für die Abrechnung maßgebend. Die Zuschläge nach den GO-Nrn. 442 bis 445 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.


Es gibt nicht nur Ausschlüsse, es gibt auch Kombinationsmöglichkeiten

Während die reinen Operationszuschläge nach den GO-Nrn. 442 bis 445 nicht nebeneinander berechnungsfähig sind, sind diese jedoch mit dem Zuschlag nach GO-Nr. 440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops und mit dem Zuschlag nach GO-Nr. 441 für die Laseranwendung zu kombinieren. Das ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen:

„Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden. Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers, im Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung, können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht beinhaltet ist.“


Für die Zuschläge zu ambulanten Operationen gilt

Die Zuschläge zu ambulanten Operationen gelten für niedergelassene Ärzte ebenso wie für Klinikärzte im ambulanten Bereich. Sie sind nur mit dem einfachen Satz berechnungsfähig. Damit ist § 5 GOÄ für die Zuschläge nicht anzuwenden. Die Höhe der OP-Zuschläge ist einerseits davon abhängig, ob die zugrunde liegende Abrechnungsposition im OP-Katalog der GOÄ enthalten ist und andererseits von der Punktzahl der OP-Ziffer. Werden in einer Sitzung mehrere operative Leistungen erbracht, ist grundsätzlich nur ein Zuschlag zu einer OP-Leistung berechnungsfähig. Ein erhöhter Aufwand bzw. eine besondere Schwierigkeit der operativen Leistung kann entsprechend § 5 GOÄ über einen gesteigerten Faktor geltend gemacht werden.

Abrechnung ambulanter Operationszuschläge und Anästhesiezuschläge nach der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ


DER FALL: Entzündete Hautveränderung

Ein 51-jähriger Patient stellt sich mit einer entzündeten, schuppenden Hautveränderung am Unterarm vor. Er habe die Hautveränderung schon seit Längerem, jetzt habe sich diese aber leicht vergrößert und sei auch entzündet. Bei der Untersuchung zeigt sich eine entzündliche leicht sezernierende Effloreszenz von etwa 15 x 20 mm Größe und weißlich-schuppigem Rand. Nebenbefundlich sind einige Naevi festzustellen. Es wird das gesamte Integument untersucht und eine Videodokumentation durchgeführt. Nach Beratung und Erörterung des weiteren Vorgehens bezüglich der Hautveränderung wird ein Termin zur Exzision vereinbart.

Abrechnung Untersuchung und Videodokumentation bei ambulanten Operationen nach der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ

Zum nächsten Termin wird die operative Entfernung in Lokalanästhesie durchgeführt.

Abrechnung operative Entfernung bei ambulanten Operationen nach der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ

Für die ausführliche Beratung käme eigentlich die Nr. 3 zur Abrechnung, die jedoch neben anderen Leistungen (mit Ausnahme der Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801) nicht berechnungsfähig ist. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen B.I.2 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Daraus ergibt sich, dass auf die Beratung zum ersten Kontakt, aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu verzichten ist. Damit haben Sie die Möglichkeit zum zweiten Kontakt die Kombination aus den Leistungen nach den Nummern 1 und 5 ggf. mit erhöhtem Faktor anzusetzen. Im Gegensatz zum EBM verwendet die GOÄ keinerlei Definition der Begriffe „klein“ bzw. „groß“. Hier kann jedoch auf die Begriffsdefinition in den Allgemeinen Bestimmungen zurückgegriffen werden. Dort heißt es: „Die Verwendung der Begriffe klein/groß, kleinflächig/großflächig, lokal/radikal und ausgedehnt bei operativen Eingriffen entspricht den Definitionen nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Schlüssel für Operationen und sonstige Prozeduren gemäß § 295 Abs. 1 Satz 4 SGB V:

Länge: kleiner/größer 3 cm

Fläche: kleiner/größer 4 cm²

lokal:  bis 4 cm2 oder bis zu 1 cm³

radikal und ausgedehnt: größer 4 cm² oder größer 1 cm³

Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ bei Eingriffen am Kopf und an den Händen. Der Patient wird für den nächsten Tag zur Wundkontrolle und zum Verbandwechsel einbestellt.

Abrechnung der Wundkontrolle und Verbandwechsel bei ambulationen OPs nach der GOÄ Gebührenordnung für Ärzte

Denken Sie bei Verbandleistungen wie auch bei den operativen Leistungen an die vollständige Berechnung der Sachkosten entsprechend § 10 der GOÄ. Auch wenn der Verband nicht neben der operativen Leistung berechnungsfähig ist, so sind dennoch die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Nach zwölf Tagen werden die Fäden entfernt und das Ergebnis der histologischen Untersuchung besprochen.

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

Literatur beim Autor

Bildnachweis: privat

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