Zwei Gruppen dermatologisch relevanter Berufskrankheiten führen zusammen die Berufskrankheitenstatistik an: BK 5101 (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen) und BK 5103 (Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut). Das Wichtigste für die dermatologische Praxis zusammengefasst.
Seit dem 1. Januar 2015 sind aktinische Keratosen (AK) und Plattenepithelkarzinome (PEK) als BK 5103 in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen worden. Bei begründetem Verdacht auf eine BK 5103 ist jeder Arzt zur Meldung an den entsprechenden Kostenversicherungsträger verpflichtet. Eine Meldung erfolgt bei Vorliegen von 1 PEK oder jährlich mehr als 5 AK oder einer Feldkanzerisierung von > 4 cm2 an beruflich sonnenexponierten Arealen bei Außenbeschäftigten mit intensiver beruflicher Sonnenexposition (> 40 % der privaten Exposition). Zu den Meldevoraussetzungen zählen die gesicherte Diagnose eines PEK oder multipler AK: bei der PEK ist der dermatohistologische Befund der BK-Meldung beizufügen, bei multiplen AK reicht die klinische Diagnose aus, eine dermatohistologische Sicherung zumindest einer Läsion ist aber empfehlenswert. Behandlung und Abrechnung nach UV-GOÄ können erst nach Anerkennung der BK 5103 und Erteilung des Behandlungsauftrags beginnen, die Meldung allein reicht nicht aus. Alle erbrachten Leistungen (z. B. Hautkrebsbericht, Nachsorgeberichte) innerhalb des Behandlungsauftrags sind liquidationsfähig. Der jährliche Nachsorgebericht umfasst Aufklärung und Beratung des Patienten zu Krankheitsbild und Sonnenschutz. Denn ein konsequenter UV-Sonnenschutz ist bei anerkannter BK 5103 wichtig, um eine Verschlimmerung zu verhindern. Daher werden in der Regel auch geeignete Sonnenschutzmittel vom Versicherungsträger übernommen (BG-Rezept).
Die BK 5101 (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen) ist die in der gesetzlichen Unfallversicherung am häufigsten angezeigte Berufskrankheit bei Erwerbsfähigen. Unter allen BK-5101-Erkrankungen sind 90 % auf ein beruflich bedingtes Handekzem zurückzuführen. Häufig betroffen sind Friseure, medizinisches Personal und Metallarbeiter. Wiederholte Hautkontakte mit verschiedenen Irritanzien sowie mechanische Belastungen sind exogene Faktoren, die in Kombination mit individuellen konstitutionellen Faktoren zum allergischen Kontaktekzem führen können. Um eine passgenaue Frühintervention zu ermöglichen, wurde mit dem Hautarztverfahren BK 5101 ein Frühmeldeverfahren etabliert. Besteht die Möglichkeit einer arbeitsbedingten Krankheitsursache, kann dies der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet werden. Eine Änderung des Berufskrankheitsrechts vom Januar 2021 legt fest, dass die Aufgabe aller gefährdenden, hautbelastenden Tätigkeiten („Unterlassungszwang“) für die Anerkennung einer BK 5101 nicht mehr erforderlich ist. Betroffenen mit berufsbedingtem Hautekzem steht ein effektives Präventionsangebot zur Verfügung. Wesentliche Elemente der Individualprävention sind das Hautarztverfahren sowie ein Angebot zur Teilnahme an Hautschutz-Schulungsseminaren (SIP).
Frühstücksseminar virtuell „Update Berufsdermatologie: Hautkrebs, atopische Dermatitis und Handekzem im Fokus – So gelingen modernes Patienten-Management und ein erfolgreicher Praxisalltag“ von Prof. Dr. med. Andrea Bauer (Dresden) und Dr. med. Susanne Abraham (Dresden) (Veranstalter: La Roche Posay und CeraVe)