Beruflich bedingte Hautkrebserkrankungen durch natürliche Sonnenexposition sind sehr häufig und seit 2015 als Berufskrankheit (BK) anerkennungsfähig. Jeder Dermatologe kann Betroffene nicht nur adäquat behandeln, sondern ihnen auch zur Geltendmachung etwaiger Rechtsansprüche verhelfen.
Der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) werden jährlich rund 10 000 Fälle beruflich durch natürliche UV-Bestrahlung verursachte Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut (AK) als BK 5103 gemeldet. Die AK macht ungefähr 85 % der Fälle aus. Der typische Patient mit aktinischer Schädigung, oft mit Feldkanzerisierung, am Kopf und/oder an den Händen und Unterarmen ist männlich, hat lange Zeit in einem sonnenexponierten Outdoor-Beruf gearbeitet, ist im Durchschnitt über 70 Jahre alt und nicht mehr erwerbstätig, erläuterte Prof. Dr. med. Christoph Skudlik (Hamburg). Dennoch hat er auch als Rentner einen Rechtsanspruch auf Leistungen der GUV, wenn sowohl die arbeitstechnischen als auch die medizinischen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Das heißt: 1. „zusätzlich arbeitsbedingte UV-Belastung von 40 % am Ort der Tumorentstehung“ (Risikoverdopplung), die vom Dermatologen anhand von Alter und Arbeitsjahren des Patienten orientierend eingeschätzt werden kann; 2. die Diagnose eines Plattenepithelkarzinoms oder multipler aktinischer Keratosen muss durch einen Dermatologen gesichert sein (> Dermatoonkologie).
Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit sollte parallel zum Therapiebeginn der aktinischen Keratose im Zuge des Versorgungsauftrages über die Krankenkasse vom Hautarzt das BK-Anzeige-Formular ausgefüllt und an die Berufsgenossenschaft (BG) geschickt werden. Die Kausalität wird anhand eines im Verlauf von der BG angeforderten Hautkrebsberichtes geprüft. Bei Anerkennung erhält der Arzt einen entsprechenden Behandlungsauftrag. Damit ist er vertraglich zur Behandlung verpflichtet [1] und der Weg geebnet, um den nicht erwerbstätigen Patienten außerbudgetär behandeln zu können.
Nach Behandlungsauftrag darf außerbudgetär therapiert werden
Der Arzt kann Verordnungen tätigen, beispielsweise auch für Basistherapeutika, Pflege- und UV-Schutzcremes, für die bei Berufstätigen der Arbeitgeber zuständig ist. Für den Patienten entfallen die Rezeptgebühren, er erhält von der BG Präventionsangebote und, soweit erforderlich, eine berufliche Reha, und hat möglicherweise Anspruch auf eine Rentenzahlung. Zuständig sei bei Rentenbeziehern diejenige Berufsgenossenschaft, unter deren Verantwortlichkeit der Patient zuletzt gefährdend tätig war (§ 134 SGB VII), erklärte Skudlik. Da es sich zumeist um eine chronische Erkrankung handelt, bleibe der Patient in der Regel ein Leben lang behandlungsbedürftig. Alle erbrachten Leistungen innerhalb des Behandlungsauftrages, beispielsweise Anzeige, Hautkrebsbericht, Nachsorgeberichte, Therapie mit geeigneten Mitteln (Externa, PDT) sowie Sekundärprävention sind liquidationsfähig [2] (> Abrechnung). Wichtig ist vor allem eine sorgfältige und exakte Dokumentation, betonte Skudlik (> Medizinrecht). Angesichts einiger bestehender Defizite kümmert sich die ABD [3] kontinuierlich um Verbesserungen, beispielsweise bei der Vergütung der Daylight-PDT oder der künftigen Erweiterung der BK 5103 um das Basalzellkarzinom durch natürliche UV-Strahlung.
https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/verguetung/aerzte.pdf s. a. UV-GOÄ 2022 und „Honorare in der Berufsdermatologie“ DGUV Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie
Vortrag „Wissen kompakt: Ein Leitfaden zu AK als Berufskrankheit“, Biofrontera Fortbildungs-Workshop „Neuigkeiten rund um die Photodynamische Therapie“, Hamburg, März 2022