Die Beratung nach GO-Nr. 1 ist die häufigste im Rahmen der Versorgung von Privatpatienten abgerechnete Leistung. Doch sind die Beratungsleistungen der GOÄ sehr differenziert, weshalb sich deren Abrechnung auch differenziert darstellen sollte. Nutzen Sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten der GOÄ.
So unterschiedlich Beratungsanlässe im dermatologischen Praxisalltag sind, so unterschiedlich lassen sich diese auch mit den verschiedenen Gesprächsgebühren der GOÄ abrechnen. Den Leistungsumfang und den Schwierigkeitsgrad der einzelnen Gesprächsleistung kann unter Anwendung des Gebührenrahmens nach § 5 GOÄ individuell gestaltet werden.
Fragt man sich nach dem zeitlichen Umfang der Beratung nach GO-Nr. 1, tut man sich mit der Festlegung eines Zeitrahmens etwas schwer. Doch ein Blick auf die Beratung nach GO-Nr. 3 gibt Ihnen etwas Hilfestellung. Für die eingehende Beratung nach GO-Nr. 3 sind mindestens zehn Minuten gefordert. Im Umkehrschluss kann man davon ausgehen, dass für die Beratung nach GO-Nr. 1 eben der Zeitrahmen von einigen wenigen Sekunden bis zu zehn Minuten zugrunde zu legen ist. Dauert eine Beratung länger, wäre die eingehende Beratung nach GO-Nr. 3 abzurechnen. Nun ist jedoch die eingehende Beratung nach GO-Nr. 3, wegen ihrer Ausschlussregelungen („... nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801), oft nicht abzurechnen. Sie können in diesen Fällen die GO-Nr. 1 auch mit einem dem Aufwand entsprechend höheren Faktor (F.: > 2,3) abrechnen. Die Abrechnung ist dann entsprechend zu begründen mit z. B. „Beratungsintensives Krankheitsbild“ oder „Komplexe Erörterung“.
Es ist durchaus möglich – und auch sinnvoll –, manchmal einen niedrigeren Faktor (zwischen 1,0 und 2,3) zu verwenden. Daran sollten Sie immer denken, wenn z. B. nur ein kurzes Telefonat stattgefunden hat. Die Wahl eines niedrigeren Faktors zeigt dem privaten Patienten, wie auch dessen Krankenversicherung, dass Ihre Praxis differenziert mit den Faktoren umgeht. Es ist eine einschränkende Bestimmung, dass die Beratung nach GO-Nr. 3 nur „als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801“ abzurechnen ist. Bei Wegfall der Beratungsleistung durch Ausschlussregelungen lässt sich aber der erhöhte Zeitaufwand durchaus durch Anwendung des Gebührenrahmens nach § 5 GOÄ (Faktorerhöhung) nutzen.
Wenn Sie im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten Bezugspersonen oder Angehörige beraten, führen oder unterweisen, oder eine Fremdanamnese erheben, können Sie dafür die GO-Nr. 4 abrechnen. Beachten Sie dabei jedoch, dass diese mehr beinhaltet, als nur eine kurze Frage an die betreffende Bezugsperson, oder auch nur eine kurze Auskunft an eine solche. Das zeigt im Grunde schon die Bewertung dieser Leistung, die etwa zwischen der eingehenden Beratung nach GO-Nr. 3 und der eingehenden Erörterung nach GO-Nr. 34 liegt. Denken Sie gerade bei Hausbesuchspatienten, bei Patienten in Altenwohnheimen oder Pflegeheimen an die GO-Nr. 4, wenn Sie das Pflegepersonal ausführlich beraten und in Bezug auf die Versorgung der Patienten entsprechend unterweisen.
Auch die psychiatrisch-therapeutischen Gesprächspauschalen (GO-Nrn. 804 und 806) und das psychosomatische Gespräch (GO-Nr. 849) können Sie differenziert ansetzen und je nach Schwierigkeitsgrad der Gesprächsführung auch einen entsprechend gesteigerten Faktor anwenden. Gerade solche psychotherapeutischen Gespräche sind oft sehr intensiv und aufwendig, sodass in diesem Zusammenhang immer wieder an die Möglichkeit der Faktorerhöhung gedacht werden sollte.
Beratungen sind die am häufigsten abgerechneten Leistungen in der Privatliquidation. Grund genug, sich auch um die richtige Berechnung der Beratungspauschalen zu kümmern. Immerhin werden über 90 % der Beratungen unisono mit dem 2,3-fachen Faktor abgerechnet. Die Möglichkeiten der differenzierten Abrechnung von Beratungspauschalen unter Anwendung des § 5 (Faktorerhöhung) einerseits, sowie der verschiedenen Beratungspositionen der GOÄ, werden viel zu wenig genutzt.
Man kann davon ausgehen, dass für die GO-Nr. 1 der Zeitrahmen von einigen Sekunden bis zu zehn Minuten zugrunde zu legen ist. Dauert eine Beratung länger und ist aus anderen Gründen die GO-Nr. 3 nicht abzurechnen, so können Sie die Nr. 1 auch mit einem dem Aufwand entsprechend höheren Faktor
(F.: > 2,3) abrechnen. Die Abrechnung ist jedoch entsprechend zu begründen mit z. B. erhöhtem Zeitaufwand.
Differenzierte Beratungen lassen sich in der GOÄ auch differenziert darstellen und abrechnen. Diese Möglichkeit sollten Sie auch nutzen! Bei Verwendung des 2,3-fachen Satzes geht die GOÄ, so die Begründung des Bundessozialgerichtes im Rahmen eines Urteils, von einer durchschnittlichen Leistungsqualität aus. Auch im Referentenentwurf zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) heißt es: „Der 2,3-fache Satz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung wieder …“ Überdurchschnittlicher (Zeit-)Aufwand schlägt sich in der Wahl des Faktors nieder.
Beratungen und Erörterungen gehören zu den Grundleistungen in der medizinischen Versorgung von Patienten. Zu den häufigsten Beratungsleistungen in der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) gehören die Beratung nach Nr. 1 und die eingehende Beratung nach Nr. 3. Auch wenn diese zu den häufigsten Leistungen gehören, stellt deren korrekte Abrechnung den Arzt immer wieder vor Probleme. Bei der GOÄ-Nr. 1 „Beratung – auch mittels Fernsprecher“ handelt es sich um eine Leistung, die bei fast jedem Arzt-Patienten-Kontakt anfällt. Damit zählt die Ziffer 1 zu den am häufigsten berechneten Gebührenpositionen. Inhaltlich ist der Begriff der „Beratung“ in der Gebührenordnung umfassend und schließt verschiedene Teilleistungen ein, für die es keine gesonderten Abrechnungsmöglichkeiten gibt. Da eine Beratung bei annähernd jedem Arzt-Patienten-Kontakt erbracht wird, wird die Häufigkeit der Abrechnung, wie auch die Kombinierbarkeit durch den Verordnungsgeber, eingeschränkt. Nach den Allgemeinen Bestimmungen ist die Berechnung der Nr. 1 GOÄ neben allen Leistungen ausgeschlossen, in denen die Beratungsleistung beinhaltet ist. Das gilt für folgende Leistungen: 3, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 48, 50, 51, 435, 448, 449, 804, 806, 807, 808, 812, 817, 835, 849, 861, 862, 863, 864, 870, 871, 886 und 887. Eine weitere Einschränkung der Berechnungsfähigkeit der Nr. 1 GOÄ ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B 2. Danach ist die Beratung nach Nr. 1 neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Rahmen einer Sitzung innerhalb eines Behandlungsfalles nur einmal berechnungsfähig. Hier sollten Sie die Formulierung „Leistungen nach den Abschnitten C bis O“ besonders beachten! Der Abschnitt „C“ der GOÄ beginnt mit der Gebührenordnungsposition 200 (Verband). Alle darunter liegenden Gebührenordnungspositionen lassen sich somit auch öfter im Behandlungsfall kombinieren. Das gilt beispielsweise für die Kombination der Beratung nach Nr. 1 mit den Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7 und 8. Das gilt jedoch auch für die kurze Bescheinigung (Nr. 70) oder auch den Arztbrief (Nr. 75).
Fazit
Die Kombination der Leistungen nach den GO-Nrn. 1 bis 7 ist im Behandlungsfall unbegrenzt: So oft diese notwendigerweise erbracht werden, sind diese ohne Begründung nebeneinander abrechenbar.
Der Autor
Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de
Dr. Dr. Peter Schlüter ist promovierter Naturwissenschaftler und Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemeinmedizin mit betriebswirtschaftlich optimierter Praxis niedergelassen. Als Berater zu allen Fragen der Praxisorganisation, Praxismanagement und Abrechnung ist er seit 1987 tätig.
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