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Abrechnung

Besonderheiten bei GO-Nr. 2 beachten

Das Pillenrezept in der Abrechnung

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

15.11.2021

Bei Verordnungen zur Empfängnisregelung sind einige Besonderheiten zu beachten. Dabei gilt es, die umfassenden Ausschlussregelungen zu beachten und trotzdem kein Umsatzpotenzial zu verschenken. Dieser Beitrag gibt dazu wichtige Tipps.

In der gynäkologischen Praxis gehört es zum Alltag, dass Patientinnen Rezepte für ihre Dauermedikation, z. B. die Pillenrezepte, bestellen und diese dann ohne Arzt-Patienten-Kontakt abholen. Nach GOÄ ist dies mit der Gebühr nach GO-Nr. 2 abzurechnen. Da es in der GOÄ jedoch umfassende Ausschlussregelungen im Zusammenhang mit der GO-Nr. 2 gibt, wird ­diese Gebühr weitgehend uninteressant und als Folge dieser Tatsache auch nicht oder nur äußerst selten abge­rechnet. Doch darin verbirgt sich die Gefahr, dass Rezept­gebühren grundsätzlich nicht abgerechnet ­werden, womit natürlich auch wichtiges Umsatzpotenzial vergeben wird.

Die Gebühr nach GO-Nr. 2 GOÄ umfasst verschiedene mehr verwaltungstechnische Leistungen, ­deren wichtigste Eigenschaft die Delegierbarkeit ist. Das heißt, die Leistungen können an nicht ärztliche Mitarbeiter in der Praxis delegiert werden. Die Originalleistungslegende lautet:

GO-Nr. 2: „Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes“.

Wiederholungsrezepte (GO-Nr. 2) im EBM und in der GOÄ


Ausschlussregelungen zur GO-Nr. 2

Es handelt sich somit um eine typische Verwaltungsgebühr. Diese ist jedoch mit umfassenden Ausschlussregelungen belegt. Die Ausschlussregelungen zur GO-Nr. 2 bestimmen, dass die Gebühr nach GO-Nr. 2 anlässlich einer Inan­spruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden darf.

Insbesondere im Zuge der Empfängnisregelung sind weitere Besonderheiten der Wiederholungsrezepte zu beachten. Hier gibt es nun auch einen entscheidenden Unterschied zwischen den Abrechnungssystemen GOÄ und EBM. Auch bei privat versicherten Frauen wird das Wiederholungsrezept für ein Kontrazeptivum auf Privatrezept verordnet. Auch hier wird dafür, soweit kein Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet, die GO-Nr. 2 abgerechnet.

GOP 01820

Bei Patientinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, ist zu beachten, dass es verschiedene Arten von Wiederholungs­rezepten gibt. So versteckt sich in Abschnitt 1.7.5 Empfängnisregelung ebenfalls eine Art „Verwaltungspauschale“: die GOP 01820. Diese Gebühr be­in­haltet ebenso wie die GOP 01430 die „Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal, auch mittels technischer Kommunikationseinrichtungen“.

Der Unterschied zur GOP 01430 liegt darin, dass es sich um Wiederholungsrezepte im Zusammenhang mit Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwan­ger­­schaftsabbruch handelt. Hier nun sind die Ausschlussregelungen gänzlich anders. Die GOP 01820 ist nämlich nur nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig. Der Ausschluss neben Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale fehlt. Das ist für die Abrechnung dieser GOP entscheidend. ­Diese lässt sich nämlich für die Ausstellung eines Pillenrezeptes immer dann berechnen, wenn keine an­dere Leistung daneben zur Abrechnung kommt. Daneben, bedeutet in derselben Sitzung. Beachten Sie dabei jedoch genau die Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch. ­Danach gilt nämlich, dass die Kosten für im Rahmen dieser Richtlinien verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung und deren Applikation für Versicherte, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Hier ist folglich kein Kassenrezept, sondern (für die Patientin kostenlos) ein Privatrezept auszustellen. Aber auch dann, wenn ein Privatrezept ausgestellt wird, ist die GOP 01820 zu Lasten der GKV abzurechnen und nicht etwa nach GOÄ die GO-Nr. 2. Lediglich die Kosten für das Medikament werden nicht von der GKV übernommen und müssen von der Patientin selbst getragen werden.

Denken Sie grundsätzlich bei Pillenrezepten immer daran, die GOP 01820 abzurechnen. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie gemäß den Richt­linien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch der Patientin für die Verordnung eines Arzneimittels zur Empfängnisverhütung ein Privatrezept ausstellen müssen.

Beachten Sie, dass Sie für die Ausstellung des Privat­rezeptes bei Frauen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, keine Privatleistung berechnen dürfen. Die Ausstellung des Pillenrezeptes, auch wenn es sich um ein Privatrezept handelt, geht dann zu Lasten der GKV.

Verordnungsfähigkeit der "Pille" bei der GKV nach Alter sowie Ausnahmen

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

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