- Anzeige -
Abrechnung

Grundleistungen der medizinischen Betreuung

Erörterungen und Beratungen neben Leistungen zur Kontrazeption

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter

26.8.2022

Neben der gynäkologisch-körperlichen Untersuchung nach ­GO-Nr. 7 gehören vor allem Beratungen und Erörterungen im Zusammenhang mit Leistungen zur Kontrazeption zu den Grundleistungen in der medizinischen Betreuung von Patientinnen.

Bei der Privatliquidation ist vor allem auf die verschiedenen Rahmenbedingungen zur Abrechnung wie auch auf die komplexen Ausschlussregelungen der Beratungsleistungen in der GOÄ zu achten.

Zu den häufigsten Beratungsleistungen gehören die eigentliche Beratung nach ­GO-Nr. 1 (Beratung, auch telefonisch) und die eingehende Beratung nach ­GO-Nr. 3 (Eingehende Beratung, auch telefonisch). Eine weitere Beratungsleistung wäre die Gebühr nach ­GO-Nr. 34 (Erörterung, Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung. Das umfasst gegebenenfalls die Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken – einschließlich Beratung – auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen.

Abrechnung Privatliquidation Leistungslegende der Gebuehrnach GO Nr 3.


Ausschlusskriterien beachten

Alle drei Beratungsleistungen zeigen jedoch nicht nur bezüglich ihrer Ausschlusskriterien so einige Abrechnungsfallen, sondern vor allem gerade dann, wenn weitere abrechnungsfähige Leistungen in derselben Sitzung erbracht werden. Zudem steckt die Gebühr nach ­GO-Nr. 34 voller Leistungsinhalte, die komplett erbracht und dokumentiert sein müssen. Die wichtigste und auch am ­häufigsten greifende Regelung ist hier die Allgemeine Bestimmung B2:

Leistungen nach den Nrn 1 und 5 Leistungen Abschnitten C bis O


Die Leistungen der Abschnitte „C“ bis „O“ umfassen alle Gebühren ab der ­GO-Nr. 200 für den Verband. Hierher gehören damit beispielsweise auch die ­Entnahme eines Abstrichs nach den ­GO-Nrn. 297 (Abstrich zur zytologischen Untersuchung) und 298 (Abstrich zur mikrobioIogischen Untersuchung). In diesem ­Zusammenhang ist die Definition des Behandlungsfalles in der GOÄ wichtig:

3 Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats


Der Behandlungsfall der GOÄ definiert sich danach durch dieselbe Erkrankung im Zeitraum eines Monats. Der Zeitraum eines Monats ist im Bürgerlichen Gesetzbuch genau definiert. Danach gilt der Zeitraum eines Monats für die Zeit vom Tag der ersten Inanspruchnahme wegen einer Erkrankung bis zum gleichen Tag – plus 1 – einen Monat später. War also die erste Inanspruchnahme einer Erkrankung beispielsweise der 22. Juni eines Jahres, dann würde der neue Behandlungsfall wegen derselben Erkrankung am 23. Juli desselben Jahres beginnen. Kurz bedeutet dies: Name des Monats geändert plus 1 Tag.

Weitere Abrechnungshindernisse

Es gibt jedoch auch noch andere Abrechnungshindernisse. So hält sich hartnäckig die Meinung, dass die Beratung nach ­GO-Nr. 3 in der GOÄ nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig sein soll. Doch das Gegenteil ist der Fall. Die Beratung nach ­GO-Nr. 3 ist im Behandlungsfall sooft berechnungsfähig, wie sie auch erbracht wurde. Einschränkend ist lediglich die Allgemeine Bestimmung zu Nr. 3 zu sehen:

4 Die mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf der besonderen Begruendung


Diese Bestimmung ist eindeutig als Abrechnungsbremse zu sehen, nicht aber als eine Begrenzung der Abrechnung auf einmal im Behandlungsfall. Für die mehrmalige Berechnung der Beratung nach Nr. 3 im Behandlungsfall ist eben nur eine Begründung gefordert. Doch Begründungen sind mühsam und zeitaufwendig. Zwar ist der Mensch von Grund auf bequem und eine ­Begründung macht Arbeit.

Diese Arbeit aber lohnt sich! Also: Die Beratung nach Nr. 3 GOÄ ist sooft ­abrechenbar, wie sie erbracht wird, ohne Mengenbegrenzung, lediglich mit Begründungszwang. Als Begründung wäre beispielsweise möglich:

Beratungsintensives Krankheitsbild


Diese Begründung ist auch mehrfach im Behandlungsfall zu verwenden. Es muss nicht für jede Begründung ein neuer Text formuliert werden.

Natürlich ist die Berechnung der Nr. 3 durch eine weitere Allgemeine Bestimmung erschwert. Diese besagt, dass die Nr. 3 nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 berechnungsfähig ist. ­Diese aufwendige Beratungszeit entfällt also neben allen anderen (Sonder-)Leistungen der GOÄ.

Nun könnte man versucht sein, als Ausgleich dafür, die restlichen Leistungen mit einem höheren Faktor abzurechnen. Das wiederum verbietet sich jedoch. Der Grund dafür liegt in § 5. Dort heißt es in Absatz 2:

Gebührenrahmen


Damit bezieht sich die Anwendung eines höheren Faktors ausschließlich auf die Leistung als solche und nicht auf die Rahmenbedingungen ihrer ­Anwendung.

Für die Verwendung einer Ausschlussregelung als Begründung für einen erhöhten Faktor gibt es in § 5 keinen Hinweis. Ja, es gibt sogar den Hinweis der Gebührenordnungskommission, dass Ausschlussregelungen nicht für die Anwendung eines erhöhten Faktors verwendet werden dürfen, auch nicht als Begründung.

Wäre zum Schluss noch die Erörterung nach ­GO-Nr. 34 zu betrachten. Die Leistung nach ­GO-Nr. 34 ist zwar neben allen Untersuchungs- und Sonder­leistungen berechnungsfähig, erfordert jedoch bestimmte Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Diese werden in der nächsten Ausgabe besprochen werden.

Der Autor

Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de

Dr. Dr. Peter Schlüter ist promo­vierter Naturwissenschaftler und ­Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemein­medizin mit betriebs­­wirtschaftlich ­opti­mierter Praxis nieder­gelassen. Als Berater zu allen ­Fragen der Praxisorganisation, Praxis­manage­­ment und ­Abrechnung ist er seit 1987 tätig.

Bildnachweis: privat

Lesen Sie mehr und loggen Sie sich jetzt mit Ihrem DocCheck-Daten ein.
Der weitere Inhalt ist Fachkreisen vorbehalten. Bitte authentifizieren Sie sich mittels DocCheck.
- Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

123-nicht-eingeloggt