Die Osteoporose wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf die Liste der zehn wichtigsten Erkrankungen gesetzt. Die Frauenarztpraxis ist dabei der Kontaktpunkt, der essenziell für eine erfolgreiche Prävention dieser Krankheit ist. Dieser Beitrag gibt Tipps für die Privatliquidation.
Mit etwa 2,5 bis 3 Mrd. Euro an direkten und indirekten Krankheitskosten hat die Osteoporose ein großes volkswirtschaftliches Gewicht. Die Erkrankung ist gekennzeichnet durch eine Erniedrigung der Knochendichte, bedingt durch eine unterschiedlich starke Veränderung in der Mikroarchitektur des Knochengerüstes. Die Folge dieser Veränderungen sind eine Zunahme der Knochenbrüchigkeit und in deren Gefolge vermehrte Frakturen, Fehlhaltungen, muskuläre Dysbalancen, Myalgien und vor allem auch Schmerzen. In erster Linie sind ältere Menschen und postmenopausale Frauen von der Erkrankung betroffen. Insgesamt sind etwa 80 % der Erkrankten Frauen.
Fallbeispiel
Osteoporose-Diagnose bei Älterer Patientin
71-jährige, noch rüstige und agile Patientin mit leichtem Übergewicht (171 cm, 79 kg, BMI 27,0) und den ersten Anzeichen einer Rundrückenbildung, klagt über zunehmende diffuse Schmerzen des Bewegungsapparates. Daneben habe sie seit einigen Wochen sehr starke Rückenschmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule und auch stechende Schmerzen, die seitlich am Thorax bis nach ventral zum Brustbein ziehen würden. Bekannt sind bei der Patientin eine Hypertonie, eine Lipidämie und eine Varikosis. Postmenopausal keine Hormongabe. Es werden eine körperliche Untersuchung sowie eine neurologische Untersuchung zum Ausschluss einer Polyneuropathie durchgeführt. Mit der Trigger-Punkt-Analyse lässt sich eine Fibromyalgie ebenfalls weitgehend ausschließen. Zur Laboranalyse wird noch Blut abgenommen. Nachdem die Untersuchung keinen Hinweis auf eine organische Grunderkrankung ergeben hat, war der Verdacht auf das Vorliegen einer Osteoporose erhärtet. Die radiologische Untersuchung hat dann eindeutig die Verdachtsdiagnose einer Osteoporose bestätigt. Die Ergebnisse der Blutuntersuchung und der radiologischen Diagnostik sowie die Therapiemöglichkeiten werden beim nächsten Termin mit der Patientin erörtert.
Bei der Abrechnung ist zu beachten, dass zwar ein Ganzkörperstatus (GO-Nr. 8) erhoben wird, dieser jedoch nicht neben der neurologischen Untersuchung nach GO-Nr. 800 berechnungsfähig ist. Deshalb wird auf die Kombination aus Organuntersuchung nach GO-Nr. 7 und neurologische Untersuchung nach GO-Nr. 800 zurückgegriffen. Gegebenenfalls kann bei aufwendiger körperlicher Untersuchung der Faktor zur GO-Nr. 7 erhöht werden.
Beim nächsten Termin liegt das Laborergebnis wie auch das Ergebnis der Osteodensitometrie vor. Danach handelt es sich um eine manifeste Osteoporose. Das Ergebnis wird mit der Patientin erörtert und die weiteren therapeutischen Schritte eingeleitet.
Die Ergebnisbesprechung sowie die Erörterung der therapeutischen Möglichkeiten sind mit der GO-Nr. 34 GOÄ abzurechnen. Da es sich in diesem Fall um die Erstfeststellung einer nachhaltig lebensverändernden Erkrankung handelt, ist die Berechnung der GO-Nr. 34 begründet. Genau auf diesen Leistungsinhalt der nachhaltig lebensverändernden Erkrankung legen die privaten Krankenversicherer großen Wert.
Mit der Patientin werden im Rahmen der zweiten Konsultation Ursache und Folgen der hormonellen Umstellung besprochen. Abschließend wird noch ein Folgetermin vereinbart, zur Erörterung weiterer unterstützender und flankierender Maßnahmen.
Da die Osteoporose eine chronische Erkrankung ist, die verschiedene flankierende Maßnahmen, z. B. Krankengymnastik und Ernährungsberatung, erfordert, ist die Berechnung der Gebühr nach GO-Nr. 15 durchaus gerechtfertigt.
Die Gebühr nach GO-Nr. 15 stellt eine Art Betreuungsleistung dar. Mit ihr sollen die umfassenden Bemühungen des Arztes vergütet werden, die begleitend und auch in Abwesenheit des Patienten erbracht werden. Dazu gehören beispielsweise Gespräche mit anderen Ärzten, medizinischen Einrichtungen, Gesundheitsämtern und/oder Pflegeeinrichtungen, sowie Rehabilitationsverfahren und/oder Überleitungsgespräche mit Kliniken etc. Die GO-Nr. 15 als Betreuungsleistung ist nur einmal im Kalenderjahr zu berechnen. Das ist auch der Grund, warum deren Berechnung nicht an einen bestimmten Behandlungstermin gebunden ist, sondern im Grunde irgendwann im Verlaufe eines Jahres berechnet werden kann. Dabei ist zu beachten, dass der Leistungsinhalt nicht gleich zu Beginn eines Jahres erfüllt sein kann. Deshalb achten die Kostenträger insbesondere auf die Berechnung bzw. den Zeitpunkt der Berechnung dieser Gebühr.
Die Häufigkeit der Berechnung ist in der zweiten Anmerkung zur GO-Nr. 15 auf einmal im Kalenderjahr begrenzt. Mit der Begrenzung auf das Kalenderjahr ist eine weitere kleine Einschränkung im Zusammenhang mit der Berechnungsfähigkeit gegeben. Als Kalenderjahr gilt nämlich der Zeitraum vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
Der Autor
Dr. med. Dr. rer. nat. Peter Schlüter
Arzt für Allgemeinmedizin
Arzt für Naturheilverfahren
76684 Tiefenbach
schlueter@vital-arzt-praxis.de
www.vital-arzt-praxis.de
Dr. Dr. Peter Schlüter ist promovierter Naturwissenschaftler und Mediziner. Seit 1982 ist er als Arzt für Allgemeinmedizin mit betriebswirtschaftlich optimierter Praxis niedergelassen. Als Berater zu allen Fragen der Praxisorganisation, Praxismanagement und Abrechnung ist er seit 1987 tätig.
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