Der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2 AMG am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat bei seiner 87. Sitzung (11.7.2023) mehrheitlich beschlossen, den Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für Sildenafil 25 mg zur oralen Anwendung abzulehnen. Das Votum für den Bestand der Rezeptpflicht folgt den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Urologie (DGU) und des Berufsverbandes der Deutschen Urologie (BvDU).
Im Vorfeld der Sitzung hatten DGU und BvDU öffentlich an den Sachverständigen-Ausschuss appelliert, die Rezeptpflicht für Sildenafil 25 mg beizubehalten und erneut vor relevanten Risiken bei der ungeprüften Einnahme durch den freien Zugang zu dem Wirkstoff gewarnt. „Wir sind erleichtert, dass sich der Ausschuss auch in diesem aktuellen Votum konsequent für die Verordnungspflicht von Sildenafil ausgesprochen hat“, so DGU-Generalsekretär Prof. Dr. med. Maurice Stephan Michel (Mannheim) und der BvDU-Vorstand. Zuletzt hatte der Sachverständigen-Ausschuss des BfArM im Januar 2022 für den Erhalt der Verschreibungspflicht von Sildenafil in einer höheren Dosierung von 50 mg votiert. Die urologischen Verbände hatten bereits aus diesem Anlass gefordert, unabhängig von der Dosierungsstärke, von einer Entlassung aus der Verordnungspflicht abzusehen.
Letztlich gültige Entscheidung des Bundesgesundheitsministerium steht noch aus
Mit ihrem aktuellen Beschluss zum Bestand der Rezeptpflicht setze der Sachverständigen-Ausschuss ein wichtiges Signal zur Wahrung der Patientensicherheit, so die Vertreter von DGU und BvDU. „Kontraindikationen sowie Risiken und Begleiterkrankungen des individuellen Patienten und deren Behandlungsbedürftigkeit können nur durch eine ärztliche Beratung und Untersuchung erkannt werden“. Deshalb sei die Einnahme von Sildenafil in einer angemessenen Dosierungsstärke allein durch die ärztliche Verordnung gerechtfertigt.
Wichtigste Indikation für die Einnahme ist die erektile Dysfunktion, die ein Frühwarnsymptom für Herz-Kreislauf-Erkrankungen darstellt und daher einer diagnostischen Abklärung bedarf. Neben schweren Herz-Kreislauferkrankungen zählen unter anderem Hypotonie, schwere Leberinsuffizienz und erblich bedingte Retinaerkrankungen zu den Kontraindikationen.
In der gleichen Sitzung hat der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht ebenfalls mehrheitlich beschlossen auf Tadalafil 10 mg zur oralen Anwendung nicht aus der Rezeptpflicht zu entlassen. Die endgültige Entscheidung über die Verschreibungspflicht obliegt dem Bundesgesundheitsministerium, das in der Regel allerdings dem Votum des Ausschusses folgt. In einigen Staaten wurde die Sildenafil-Rezeptpflicht, teilweise unter Auflagen an die abgebenden Apotheken, aufgehoben. Ein Bezug entsprechender Präparate über ausländische Online-Apotheken nach Deutschland ist illegal.
Kurzprotokoll „87. Sitzung des Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2 AMG“ am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bonn, 11.7.2023 (https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Pharmakovigilanz/Ausschuesse-und-Gremien/Verschreibungspflicht/Protokolle/87Sitzung/kurzprotokoll_87.html).
* Pressemitteilung „Sildenafil: Urologische Verbände begrüßen Erhalt der Verschreibungspflicht“. Deutsche Gesellschaft für Urologie (DGU), Düsseldorf, 12.7.2023 (https://www.urologenportal.de/pressebereich/pressemitteilungen/aktuell/75-jahrestagung-der-dgu-im-september-2023-in-leipzig-jubilaeums-kongress-bietet-ein-forum-fuer-die-transformation-der-urologie-19042023-1-1-1.html).