Das Bundesministerium für Gesundheit fasst Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege zusammen, die ab Anfang Januar 2022 wirksam werden. Unmittelbare Auswirkungen wird dies unter anderem für Pflegebedürftige basierend auf dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) oder die Beteiligung des Bundes an der GKV im Zuge der „Bundeszuschussverordnung 2022“ haben.
Ob die Zeitpläne hinsichtlich ePA oder E-Rezept gehalten werden können, ist unklar. Für Pflegebedürftige wird es etliche Entlastungen geben: Um sie vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5% des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25%, im dritten Jahr 45% und danach 70%. In der ambulanten Pflege wiederum werden die Sachleistungsbeträge um 5% erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen. Außerdem werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen dabei nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege um 10% angehoben. Mit einer um 10 Millionen Euro/Jahr aufgestockten Fördersumme sollen zudem regionale Netzwerke gestärkt werden. Erstmals wird es zur Finanzierung der Pflegeversicherung einen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr geben. Schließlich steigt der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte. Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt zusätzlich um 14 Milliarden Euro und beträgt damit 28,5 Milliarden Euro. Damit soll der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.
Weitere Regelungen betreffen die aktuelle Pandemie und basieren auf dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Unter anderem werden der pandemiebedingte Schutzschirm und die Sonderregelung für das Kinderkrankengeld verlängert. Neben Entlastungen im Bereich der Pflege werden die Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit befristet bestehen bleiben. Auch der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert. Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen (es reicht dann ein telefonischer, digitaler oder per Videokonferenz hergestellter Kontakt). Die Kinderkrankengeld-Regelung besagt, dass Kinderkrankengeld je versichertes Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden kann.
Pressemitteilung Bundesministerium für Gesundheit, Dezember 2021