Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sterbehilfe vom 2. März 2017 sind beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 223 Anträge auf Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels gestellt worden. Das geht aus der Antwort (19/32360) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/32053) der FDP-Fraktion hervor, heißt es in einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestages. Kein Antrag ist bewilligt worden, 144 Anträge wurden abgelehnt.
In 52 Fällen wurden Widersprüche zurückgewiesen, in zwei Fällen nahmen Antragsteller die Widersprüche zurück. In etlichen Fällen sind die Verfahren noch anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass unheilbar kranken Patienten im Extremfall der Anspruch auf Medikamente zur schmerzlosen Selbsttötung nicht verwehrt werden darf. Voraussetzung ist, dass der Patient frei entscheidet und es keine zumutbare Alternative gibt. Nach Angaben der Bundesregierung unterliegt die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BfArM, verpflichtet sein kann, eine Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels zum Zweck des Suizids zu erteilen, der gerichtlichen Überprüfung.
Bereits ein für das BfArM 2017 erstelltes Gutachten zeigte den diesbezüglich eingeschränkten Handlungsrahmen des Instituts auf, da u.a. „der Zweck des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) [...] auf lebenserhaltende oder lebensfördernde Maßnahmen und Verwendungszwecke gerichtet [ist]. Eine Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung ist weder vom Wortlaut noch vom Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG erfasst“.
1) Pressemitteilung Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten, September 2021
2) Originalpublikation Di Fabio U, Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen. Rechtsgutachten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, im Auftrag des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, November 2017