Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Mitte August 2021 die Versicherteninformation zum vorgeburtlichen Bluttest auf Trisomien beschlossen. Sie soll als fester Bestandteil der ärztlichen Aufklärung und Beratung von schwangeren Frauen in begründeten Einzelfällen zum Einsatz kommen
Die Frauen sollen möglichst gut informiert gemeinsam mit ihrem Arzt darüber entscheiden, ob sie in ihrer individuellen Situation einen nicht invasiven Pränataltest (NIPT) auf Trisomien 13, 18 oder 21 durchführen wollen. Zeitgleich mit der Versicherteninformation wird auch der bereits 2019 gefasste Beschluss des G-BA in Kraft treten, der den Bluttest auf Trisomien künftig in begründeten Einzelfällen und nach ärztlicher Beratung als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung einstuft. Voraussichtlich ab Frühjahr 2022 können der Bluttest und die Versicherteninformation eingesetzt werden.
Prof. Dr. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, betonte, dass es sich „der G-BA [...] zu keinem Zeitpunkt leicht gemacht hat ‒ weder mit der [...] beschlossenen Versicherteninformation noch mit dem Beschluss, den Bluttest auf Trisomien unter bestimmten Voraussetzungen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Uns ist bewusst, dass die Entscheidung nicht in allen gesellschaftlichen Gruppen auf ungeteilte Zustimmung stoßen wird. Zur Realität gehört aber auch, dass dieser Bluttest seit 2012 zugelassen ist, bisher auf eigene Kosten genutzt wurde und gegenüber den seit den 70er-Jahren zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehörenden invasiven Untersuchungen keine Fehlgeburten auslösen kann. Es ist rational wie medizinisch richtig, jenen Schwangeren, denen das Wissen um eine Trisomie persönlich wichtig ist, eine sichere Alternative anzubieten“. Allerdings moniert Hecken auch politische Schlafmützigkeit des Parlaments wegen der gesellschaftlich notwendigen Grundsatzentscheidungen zu nicht invasiver Pränataldiagnostik: „Durch die Orientierungsdebatte im Bundestag zu vorgeburtlichen genetischen Bluttests im April 2019 wurden keine gesetzgeberischen Vorgaben angestoßen. Wenn wir es als Gesellschaft ernst meinen und klare gesetzliche Regeln für den Umgang mit nicht invasiver Pränataldiagnostik als sinnvoll erachten, muss sich das Parlament angesichts der sich stets weiterentwickelnden Innovationen dieser ethisch-moralischen Frage stellen.“
Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss, August 2021