Das Aufgeben des Berufes („Unterlassungszwang“) ist nicht mehr eine Voraussetzung für die Anerkennung der Berufskrankheit (BK). Die Änderung des Berufskrankheitenrechts ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die durch die berufliche Tätigkeit einer versicherten Person verursacht worden ist. Im Fachbereich Dermatologie sind zwei Gruppen von Berufskrankheiten bedeutsam, die zusammengenommen die Berufskrankheitenstatistik anführen: BK 5101 („schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen“) und die BK 5103 („Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut“).
Pressemitteilung Deutsche Dermatologische Gesellschaft, Januar 2021